Was ist eigentlich Jugendstrafrecht?

  • 2 Minuten Lesezeit

Straftaten von Jugendlichen und jungen Erwachsenen sind, aufgrund eines häufig gegebenen Probierverhaltens im Freundeskreis, vergleichsweise häufig. Um auf entsprechende Verfehlungen reagieren zu können, hat der Gesetzgeber ein weitgehend eigenständiges Rechtsgebiet entwickelt, das Jugendstrafrecht. Maßgeblicher Gedanke des Jugendstrafrechts ist der Erziehungsgedanke. Auf Täter soll daher in positiver, zur Verhinderung weiterer Verfehlungen, erzieherisch eingewirkt werden.

Dieser Rechtstipp soll zu einem ersten kurzen Überblick bei Straftaten von Jugendlichen dienen.

Auf welche Personen findet Jugendstrafrecht Anwendung?

1. Keine Strafbarkeit beim Tatzeitpunkt im Alter unter 14 Jahren

Eine Person unter 14 Jahren zählt in Deutschland als Kind und kann strafrechtlich nicht belangt werden. Dieses ergibt sich aus § 1 I JGG. Bei Straftaten von Kindern kann jedoch eine Information des Jugendamts erfolgen. Ein behördliches Eingreifen außerhalb des Strafrechts ist jedoch möglich.

2. Immer Anwendung des Jugendstrafrechts beim Tatzeitpunkt im Alter zwischen 14-18 Jahren

Im Alter zwischen 14 und 18 Jahren findet das Jugendgerichtsgesetz, und somit das JGG, durchgehend Anwendung. Eine Verurteilung nach allgemeinen Strafrecht ist hier ausgeschlossen.

3. Mögliche Verurteilung nach Jugendstrafrecht beim Tatzeitpunkt im Alter zwischen 18 und 21

Bei Heranwachsenden, somit Personen zwischen 18 und 21, sind wesentliche Bestandteile des JGG nach § 105 JGG in Einzelfällen, nämlich bei einer Persönlichkeit welche noch der eines Jugendlichen entspricht und typischen Jugendverfehlungen anwendbar.

Ob eine Verurteilung nach den Regeln des Jugendstrafrechts hier weniger gravierende Folgen entwickelt als nach Erwachsenenstrafrecht ist eine Frage des Einzelfalls.

Breites Straf-/Sanktionsspektrum

Anders als im Erwachsenenstrafrecht, welches an Hauptstrafen lediglich Geld und Freiheitsstrafen kennt, existieren im Jugendstrafrecht diverse Handlungsmöglichkeiten. Möglich sind hier Zuchtmittel nach § 13 ff JGG, Weisungen nach § 10 JGG sowie die Jugendstrafe nach § 17 JGG. Verkürzt ausgedrückt werden Weisungen dann verhängt, wenn das Gericht einen entsprechenden Erziehungsbedarf annimmt. Während sich die möglichen Auflagen aus dem Gesetz ergeben, besteht im Rahmen von Weisungen nach § 10 JGG ein hoher richterlicher Spielraum.

Einschaltung eines Strafverteidigers sinnvoll?

Das Sanktionsspektrum im Jugendstrafrecht ist erkennbar groß. Es reicht von einer (folgenlosen) Verwarnung nach § 14 JGG bis zur Verhängung einer erheblichen Jugendstrafe. Zur Verhinderung überzogener, möglicherweise sogar schädlicher, Sanktionen sollte bei der Einleitung eines Strafverfahrens gegen Jugendliche daher umgehend ein Strafverteidiger aufgesucht werden. Dieser entwickelt gemeinsam mit dem Jugendlichen, sowie seinen Erziehungsberechtigten, eine Verteidigungsstrategie.

Unter Beachtung des allgemeinen Strafrechts und der jugendstrafrechtlichen Besonderheiten kann regelmäßig eine Sanktion gänzlich abgewendet, beziehungsweise abgemildert werden. Auch hinsichtlich der Schaffung „positiver Lebensumstände“ vor einer anstehenden Hauptverhandlung berät der Verteidiger. Neben dem allgemeinen Zielen jeder Strafverteidigung (Freispruch oder Verfahrenseinstellung) versucht ein Verteidiger im Jugendstrafrecht durch juristische Überzeugungsarbeit die Verhäng gravierender Zuchtmittel und Weisungen abzuwenden. Weiterhin spielen die allgemeinen Verhaltensregeln vor Gericht bei Jugendlichen und Heranwachsenden erfahrungsgemäß eine noch gewichtigere Rolle als im Erwachsenenstrafrecht. Auch insofern berät Sie ein Verteidiger gerne.

Aufgrund unserer Erfahrung im Jugendstrafrecht beraten und verteidigen wir Sie gerne in Norddeutschland, sowie im gesamten Bundesgebiet.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Mario Kroschewski

Beiträge zum Thema