Zum Wohle des Kindes – Verfahrensbeistand im Familienrecht

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Streiten sich Eltern über die Frage der elterlichen Sorge oder über den Umgang mit gemeinsamen Kindern, bestellt das Gericht oftmals einen Verfahrensbeistand. Was seinen Status im Gerichtsverfahren anbelangt, ist der Verfahrensbeistand ein eigener Vertreter des Kindes. Er ist unabhängig von den Anwälten der beiden Elternteile und den Weisungen des Kindes.

In diesem Rechtstipp nehmen wir die Figur des Verfahrensbeteiligten genauer unter die Lupe und geben einen Überblick über seine wichtigsten Tätigkeitsfelder!

1. Die wichtigsten Aufgaben des Verfahrensbeistands im Familienrecht

Der Verfahrensbeistand soll den Willen des Kindes in das Verfahren einbringen. Er versucht also herauszuarbeiten, welche Vorstellungen das Kind in Bezug auf die Fragen der elterlichen Sorge oder des Umgangs hat. Gerade wenn die Elternteile völlig unterschiedliche Ideen davon haben, was das Beste für ihr Kind ist, wird es problematisch. Denn auch das Kind hat oftmals gänzlich andere Vorstellungen, die von denen der Eltern nicht nur losgelöst sind, sondern häufig auch vollkommen abweichen. Der Verfahrensbeistand sorgt bei all den unterschiedlichen Interessen dafür, dass die des Kindes nicht zu kurz kommen.

Übrigens: Gegen die Bestellung und die Person des Verfahrensbeistandes stehen keine Rechtsbehelfe zur Verfügung. Als Eltern haben Sie also ungeachtet Ihrer persönlichen Vorstellungen keine Möglichkeit, den Verfahrensbeistand auszuschließen.

2. Wie arbeitet der Verfahrensbeistand mit dem Kind zusammen?

Der Verfahrensbeistand spricht stets persönlich mit dem Kind. Er erkundet seine Lebenssituation an seinem gewöhnlichen Lebensmittelpunkt. Dabei informiert er das Kind altersgerecht über das Ge­richtsverfahren, seine Auswirkungen und die Möglichkeiten des Kindes, Einfluss auf das Ergebnis zu nehmen. 

Ist das Kind alters- oder entwicklungsbedingt noch nicht sprachfähig, ergründet der Verfahrensbeistand aufgrund von Beobachtungen die Bindung des Kin­des zu seinen Eltern und Bezugspersonen. Dies erfordert gutes Einfühlungsvermögen, praktische Erfahrungen und fundiertes Wissen im Umgang mit Kindern. Ein pflichtbewusster Verfahrensbeistand weist diese Fertigkeiten in der Regel auf!

3. Wie arbeitet der Verfahrensbeistand mit den Eltern zusammen?

In der Zusammenarbeit mit den Eltern kann der Verfahrensbeistand insbesondere auf das Zustandekommen einer einvernehmlichen Lösung hinwirken. Als Interessenvertreter des Kindes hat er die Aufgabe, die Lösungsideen des Kindes den Eltern nahezubringen und darauf zu achten, dass diese auch Gehör finden. So wird der Verfahrensbeistand in aller Regel dann entschieden einschreiten, wenn die Eltern das Kind gewissermaßen instrumentalisieren und zum Objekt ihres Streites machen. Er wird darauf achten, dass die Eltern den Weg zurück zu einer kindgerechten Lösung finden.

4. Wie arbeitet der Verfahrensbeistand mit dem Familiengericht zusammen?

Über die Erkenntnisse seiner Arbeit mit den Eltern und dem Kind fertigt der Verfahrensbeistand eine schriftliche Stellungnahme. Dieses äußerst wichtige Schriftstück wird dann dem Gericht übersandt. Auf diesem Wege gibt der Verfahrensbeistand regelmäßig auch eine Empfehlung ab, wie eine kindgerechte Lösung aussehen könnte. Ist er in seiner Empfehlung nicht vollständig dem vom Kind geäußerten Willen gefolgt, muss er dies auch schriftlich begründen. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn das Kindeswohl seiner Meinung nach zu stark von dem geäußerten Willen abweicht.

Weiterhin nimmt er an allen gerichtlichen Terminen teil. Er entlastet das Kind schon dadurch, dass es nicht persönlich an den oft langwierigen Anhörungen der Eltern teilnehmen muss. Daher ist es auch eine Aufgabe des Verfahrensbeistands, Mehrfachbefragungen zu vermindern und immer wieder auf die Folgen für das Kind hinzuweisen. 

5. Sorgerecht und Umgangsstreitigkeiten – was wir als Anwaltskanzlei tun können!

Egal ob im Umgangs- oder Sorgerecht: Auch wir sehen das Kindeswohl im Zentrum der Lösungsfindung! Dennoch müssen auch die Interessen des jeweiligen Elternteiles in das Verfahren eingebracht werden. Gerade nach einer Scheidung oder Trennung der Eltern bereitet es häufig Schwierigkeiten, gemeinsame Lösungen zu entwickeln, die den Umgang des Kindes betreffen. Hier unterstützen wir, um sicher zu gehen, dass Ihre Interessen rechtlich vertreten sind! Auch in Fällen der Umgangsverweigerung sollte unbedingt ein Anwalt konsultiert werden, der in dieser Situation weiterhilft. Wenn sich keine einvernehmlichen Regelungen finden lassen, begleiten wir Sie auch vor Gericht.


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