Was ist eine Druckkündigung?
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Von RA und Notar Krau
Eine Druckkündigung im Arbeitsrecht ist eine Kündigung, die aufgrund von Druck durch Dritte auf den Arbeitgeber ausgesprochen wird.
Es wird zwischen echter und unechter Druckkündigung unterschieden:
Echte Druckkündigung:
Hier fordern Dritte unter Androhung von Nachteilen für den Arbeitgeber die Entlassung eines bestimmten Arbeitnehmers.
Eine echte Druckkündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn der Arbeitgeber sich zunächst schützend vor den Arbeitnehmer gestellt hat und alles Zumutbare unternommen hat, um den Druck abzuwenden.
Nur wenn dies erfolglos bleibt und bei Verwirklichung der Drohung schwere wirtschaftliche Schäden für den Arbeitgeber zu befürchten sind, kann die Kündigung gerechtfertigt sein.
Die Kündigung muss das letzte Mittel sein, um die Schäden abzuwenden, und der Arbeitgeber darf nicht jedem Druck nachgeben
Was ist eine Druckkündigung?
Unechte Druckkündigung:
Diese liegt vor, wenn die Kündigung primär wegen eines Fehlverhaltens oder eines personenbedingten Grundes ausgesprochen wird, aber zusätzlich der von Dritten ausgeübte Druck berücksichtigt wird.
In diesem Fall richtet sich die Kündigung nach den üblichen Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes
Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erkennt die Möglichkeit einer Druckkündigung grundsätzlich an, setzt aber hohe Anforderungen an ihre Zulässigkeit.
Der Arbeitgeber muss sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und darf nur dann eine Kündigung aussprechen,
wenn keine andere Möglichkeit besteht, den durch den Druck drohenden wirtschaftlichen Schaden abzuwenden
In der Literatur gibt es unterschiedliche Ansichten zur Einordnung der echten Druckkündigung.
Einige sehen sie als betriebsbedingte Kündigung an, wenn dem Arbeitgeber anderenfalls schwere wirtschaftliche Schäden drohen.
Was ist eine Druckkündigung?
Andere lehnen die echte Druckkündigung gänzlich ab, da kein Kündigungsgrund vorliege, wenn sich der Arbeitnehmer nichts hat zuschulden kommen lassen.
Zusammenfassend ist eine Druckkündigung ein komplexes rechtliches Konstrukt, das nur unter strengen Voraussetzungen zulässig ist und bei dem die Interessen aller Beteiligten sorgfältig abgewogen werden müssen.
Die Rechtsprechung, insbesondere die des Bundesarbeitsgerichts (BAG), hat dazu einige wichtige Grundsätze herausgearbeitet:
1. Arten der Druckkündigung:
- Echte Druckkündigung: Dritte (z.B. Kunden, andere Arbeitnehmer) drohen dem Arbeitgeber mit Nachteilen (z.B. Auftragsentzug, Arbeitsniederlegung), falls er einen bestimmten Arbeitnehmer nicht kündigt. Ein Kündigungsgrund in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt nicht vor.
- Unechte Druckkündigung: Der Arbeitgeber nutzt den Druck Dritter aus, um einen Arbeitnehmer zu kündigen, gegen den er ohnehin einen Kündigungsgrund hat.
2. Anforderungen an die echte Druckkündigung:
- Ernsthafte und konkrete Drohung: Die Drohung muss ernst gemeint und konkret sein, d.h. die Dritten müssen tatsächlich in der Lage sein, die angedrohten Nachteile zu verwirklichen.
- Schwere wirtschaftliche Nachteile: Die angedrohten Nachteile müssen so schwerwiegend sein, dass dem Arbeitgeber bei Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers erhebliche wirtschaftliche Schäden drohen.
- Schutzpflicht des Arbeitgebers: Der Arbeitgeber muss sich schützend vor den Arbeitnehmer stellen und alles Zumutbare tun, um den Druck abzuwehren (z.B. Hinweis auf Rechtswidrigkeit, arbeitsrechtliche Maßnahmen).
- Ultima Ratio: Die Kündigung darf nur das letzte Mittel sein, wenn alle anderen Möglichkeiten zur Abwehr des Drucks ausgeschöpft sind.
3. Sozialrechtfertigung:
- Eine echte Druckkündigung kann sozial gerechtfertigt sein, wenn die oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind und der Arbeitgeber den Druck nicht anders abwehren konnte.
- Eine unechte Druckkündigung ist in der Regel sozial ungerechtfertigt, da der Druck nur vorgeschoben ist und der eigentliche Kündigungsgrund in der Person oder dem Verhalten des Arbeitnehmers liegt.
4. Beweislast:
- Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass die Voraussetzungen einer echten Druckkündigung vorliegen.
- Er muss insbesondere darlegen und beweisen, dass er alles Zumutbare getan hat, um den Druck abzuwehren.
5. Rechtsfolgen:
- Eine sozial ungerechtfertigte Druckkündigung ist unwirksam. Der Arbeitnehmer kann gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage erheben.
- Bei einer wirksamen Druckkündigung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Abfindung nach § 1a KSchG.
Wichtige Urteile:
- BAG, Urteil vom 18.07.2013 – 6 AZR 420/12: Klarstellung der Anforderungen an die echte Druckkündigung.
- BAG, Urteil vom 15.12.2016 – 2 AZR 431/15: Der Arbeitgeber muss alles Zumutbare tun, um die Belegschaft zu befrieden und den Druck abzuwehren.
Fazit:
Die Druckkündigung ist ein komplexer Sachverhalt im Arbeitsrecht.
Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Sozialrechtfertigung einer solchen Kündigung.
Arbeitgeber sollten sich daher vor Ausspruch einer Druckkündigung unbedingt rechtlich beraten lassen.
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