Was ist eine „Entlastung“ im Vereinsrecht?

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Jetzt müssen wir noch beschließen, dass der Vorstand entlastet wird – wer ist dafür?“ 

Menschen, die sich in einem Verein engagieren, werden diese Situation kennen. Doch was passiert hier eigentlich (rechtlich) und warum ist dieser Punkt auf der Tagesordnung zu finden?

Entlastung ist nicht Entlassung

In vielen Vereinen ist die Vorstellung zu finden, dass die Entlastung Voraussetzung für die Wahl eines neuen Vorstandes sei. Die Entlastung ist aber keine offizielle „Entlassung“ des Vorstandes. Das Vorstandsamt endet unabhängig vom Beschluss der Mitgliederversammlung, den Vorstand zu entlasten bzw. dies nicht zu tun.

Vielmehr ist die Entlastung eine Art Vertrauensbeweis der Mitgliederversammlung. Hiermit soll der Vorstand auch ermutigt werden, sich zur Wiederwahl zu stellen. Mit der Entlastung erklärt sich die Mitgliederversammlung mit der Geschäftsführung des Vorstandes in der zurückliegenden Wahlperiode einverstanden. Die Entlastung des Vorstandes führt dazu, dass der Verein auf Ersatzansprüche gegen den Vorstand verzichtet.

Nicht alle Ansprüche gehen verloren

Die Entlastung bewirkt nicht, dass der Verein keinerlei Ansprüche mehr gegen den Vorstand hat, wenn sich im Nachhinein zeigt, dass der Vorstand die Geschäfte des Vereins schlecht geführt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verzichtet der Verein durch die Entlastung nur auf solche Ansprüche, die ihm bekannt sind oder bei sorgfältiger Prüfung bekannt sein konnten. Es müssen also aus dem Rechenschaftsbericht oder sonstigen Unterlagen Ansprüche erkennbar sein. Nur auf diese wird durch die Entlastung verzichtet.

Bei einem kleineren Verein kann für einen Verzicht auch genügen, dass alle Mitglieder von den Umständen wissen, aus denen sich Ersatzansprüche ergeben. Die umfassende Kenntnis der Kassenprüfer reicht dagegen nicht aus, weil diese nicht die erschienenen Mitglieder repräsentieren.

Eine Entlastung ist gesetzlich nicht zwingend vorgesehen

Gesetzlich ist die Entlastung nicht geregelt. Der Verein kann also in seiner Satzung frei festlegen, ob er die Entlastung des Vorstands als zwingenden Tagesordnungspunkt der Mitgliederversammlung vorsieht oder nicht. Doch auch wenn ein Beschluss über die Entlastung vorgesehen ist, heißt dies noch nicht, dass vor einer Neuwahl der Vorstand zwingend entlastet werden muss.

Je nachdem welches Bild sich aus den Berichten des Vorstandes ergibt, kann die Mitgliederversammlung auch beschließen, den Vorstand nicht zu entlasten. Trotzdem kann dann ein neuer Vorstand gewählt werden oder der bestehende Vorstand im Amt bestätigt werden. Durch ein solches Vorgehen würde der Verein deutlich machen, dass gegen den bisherigen Vorstand gegebenenfalls noch Ansprüche geltend gemacht werden.

Unwirksame Entlastung

Der Beschluss der Mitgliederversammlung kann unwirksam sein. Dann führt der Beschluss auch nicht dazu, dass der Verein keine Ansprüche mehr geltend machen kann. Dies kommt einerseits aus formellen Gründen in Betracht, etwa wenn nicht ordnungsgemäß zur Mitgliederversammlung eingeladen wurde oder etwa wenn der Vorstand bei der Entlastungsentscheidung mitgestimmt hat.

Andererseits kann der Beschluss auch unwirksam sein, wenn der Vorstand eine erhebliche Straftat zum Nachteil des Vereins oder andere schwerwiegende Gesetzes- oder Satzungsverstöße begangen hat. Dann kann die Unwirksamkeit sogar die Folge haben, dass die Wahl des neuen Vorstands unwirksam ist.


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