Was ist eine Sorgeerklärung?

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Die folgenden Hinweise sind unverbindlich, das heißt, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Es wird keine Gewähr für Richtigkeit und/oder Vollständigkeit übernommen.

Sind Kindesseltern nicht miteinander verheiratet und möchten sie das Sorgerecht gemeinsam ausüben, müssen sie eine sogenannte Sorgeerklärung, manchmal auch Sorgerechtserklärung genannt, abgeben. Hierbei ist unerheblich, ob die Eltern des Kindes zusammenleben oder nicht oder gar mit einem dritten Partner verheiratet sind. Wird keine Sorgeerklärung abgegeben, hat die Kindsmutter das alleinige Sorgerecht.

Voraussetzung der Abgabe einer Sorgeerklärung durch den Kindsvater ist, dass dessen Vaterschaft festgestellt ist. Die Abgabe der Sorgeerklärung ist bereits vor der Geburt des Kindes möglich. In diesem Falle wird der Vater auch in die Geburtsurkunde des Kindes eingetragen.

Die Sorgeerklärung muss entweder durch ein Notariat oder das Jugendamt öffentlich beurkundet werden. Die Beurkundung beim Jugendamt ist kostenlos. Für die Beurkundung beim Notar fallen die Gebühren nach dem Gerichts-und Notarkostengesetz an. Es empfiehlt sich, die Höhe der anfallenden Gebühren beim Notariat vorher zu erfragen. 

Nach Abgabe der Sorgeerklärung wird beim Jugendamt, das aufgrund des Geburtsortes des Kindes örtlich zuständig ist, die Sorgereerklärung in einem offiziellen Register geführt.

Die Beurkundung ist einzeln möglich für jeden Elternteil oder gemeinsam. Bei der einzelnen Beurkundung wird die Sorgeerklärung insgesamt jedoch erst dann wirksam, wenn von beiden Elternteilen die übereinstimmenden Erklärungen zugegangen sind.

Ist ein Elternteil minderjährig oder sind beide Eltern noch minderjährig, so ist zur rechtswirksamen Abgabe der Sorgeerklärung erforderlich, dass die gesetzlichen Vertreter der Kindeseltern der Sorgeerklärung zustimmen.

Bei Abgabe der Sorgeerklärung müssen die Eltern des Kindes ihre eigenen Geburtsurkunden vorlegen, sowie ihre Personalausweise bzw. Pässe und außerdem den Mutterpass bzw. die Geburtsurkunde des Kindes.

Ist die Sorgeerklärung einmal abgegeben worden, kann sie nicht mehr widerrufen werden. Auch eine spätere Trennung der Eltern ändert an einer einmal abgegebenen Sorgeerklärung nichts. Die gemeinsame Sorge besteht in diesem Falle über die Trennung hinaus fort. Soll an der gemeinsamen elterlichen Sorge etwas geändert werden, ist hierzu ein gerichtlicher Antrag an das Familiengericht erforderlich, das Familiengericht muss hierüber entscheiden.

In familienrechtlichen Angelegenheiten stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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