Was ist nach Erhalt eines Mahnbescheids zu tun?

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Die Zeit um den Jahreswechsel ist traditionell der Zeitraum, in dem die Zustellung von gerichtlichen Mahnbescheiden erfolgt. Bedeutung hat das u. a. für die bekannten Filesharing-Angelegenheiten, in denen teils vor mehreren Jahren begonnene Verfahren nochmals auf den Tisch kommen.

Das Mahnverfahren wird üblicherweise vor allem in solchen Fällen angestrengt, in denen (vermeintlich) unstreitige Geldforderungen durchgesetzt werden sollen. Das Mahnverfahren bietet sich hier als alternative zum Klageverfahren an, da es zum einen deutlich kostengünstiger ist und zum anderen – sofern ein Widerspruch gegen den Mahnbescheid nicht erfolgt – dazu führt, dass schon nach kurzer Zeit ein vollstreckbarer Titel vorliegen kann (dann nämlich, wenn mangels Widerspruch gegen den Mahnbescheid auf dessen Grundlage ein Vollstreckungsbescheid erfolgt).

Was ist bei Erhalt eines Mahnbescheids zu beachten?

Betroffene fragen sich oft, wie bei Erhalt eines Mahnbescheids zu reagieren ist. Dies ist im Wesentlichen davon abhängig, ob die erhobene Forderung begründet ist oder nicht.

Bei einer begründeten Forderung sollte ggf. eine Zahlung auf den Mahnbescheid hin in Erwägung gezogen werden; zumindest aber sollte darüber nachgedacht werden, ob eine Einigung mit der Gegenseite erfolgen könnte. Denn derjenige, der einen Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegt, muss wissen, dass nach dem Widerspruch der Antragssteller seinen Anspruch im weiteren Verfahren (= Klage) begründen kann. Wenn er das aber tut und seine Forderung berechtigterweise geltend gemacht hat, dann hätte der Widerspruch allein zur Folge, dass zusätzlich zu der Forderung weitere, unnötige Verfahrenskosten auf den Schuldner zukommen. Es wäre daher falsch zu sagen, dass gegen jeden Mahnbescheid automatisch Widerspruch eingelegt werden sollte und die Angelegenheit dann beendet ist.

Andererseits sollte bei einer streitigen Forderung (gleich ob dem Grund oder der Höhe nach) ein (zumindest teilweiser) Widerspruch erhoben werden. Wer nach Erhalt eines Mahnbescheids untätig bleibt, der riskiert wie oben erwähnt den Erlass eines Vollstreckungsbescheids, mit dem dann in das gesamte Vermögen des Antragsgegners vollstreckt werden kann. Das ist vor allem deswegen von Bedeutung, weil im Mahnverfahren keine gerichtliche Prüfung des Anspruches erfolgt – wer also meint, dass der erhobene Anspruch einer gerichtlichen Geltendmachung nicht standhalten würde, der muss in jedem Fall tätig werden und einen Widerspruch einlegen.

Wie ist der Widerspruch einzulegen?

Die Einlegung des Widerspruchs ist an sich ein recht einfacher Vorgang, da jedem Mahnbescheid ein entsprechendes Widerspruchsformular mitsamt Erläuterungen beigefügt ist. Wer sich an diese hält, benötigt zur Einlegung des Widerspruchs gegen einen Mahnbescheid nicht unbedingt einen Rechtsanwalt.

Wann sollte ein Rechtsanwalt kontaktiert werden?

Erfahrungsgemäß können juristische Laien nicht abschließend beurteilen, ob eine geltend gemachte Forderung berechtigt ist oder nicht. Da nun aber entschieden werden muss, ob eine Gegenwehr gegen die Forderung auch im gerichtlichen Verfahren nötig ist oder nicht, sollte ggf. nach Erhalt eines Mahnbescheids zumindest eine Erstberatung bei einem Rechtsanwalt in Erwägung gezogen werden. Wenn nach dieser feststeht, was von der Forderung zu halten ist, kann leichter eine Entscheidung über das weitere Vorgehen getroffen werden.



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