Was passiert mit Elternhaus eines Partners bei Scheidung?

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Ein bereits vor der Ehe erworbenes Eigenheim kann eine solide Basis für den Beginn des gemeinsamen Lebens sein. Aber was passiert, wenn die Partnerschaft in die Brüche geht und die Ehe beendet wird? Stehen Ihrem Partner dann Rechte an der Immobilie zu? Wie beeinflusst die Immobilie den Ausgleich des während der Ehe erworbenen Vermögens? Könnte es sein, dass Sie bei einer Trennung das Haus verlassen müssen und es Ihrem Partner übergeben? Was ist bei einem Unglücksfall, und der damit verbundenen Erbsituation vor einer Scheidung und mittendrin?

Gleiches Wohn- und Nutzungsrecht, aber kein Eigentumsrecht

Wenn Sie und Ihr Ehepartner zusammen in einem Haus leben, gilt dieses als gemeinsame eheliche Wohnung. Dies stellt sicher, dass beide Ehepartner das Recht haben, darin zu wohnen und sie zu gebrauchen, unabhängig davon, wem das Eigentum tatsächlich gehört. Selbst wenn Sie das Haus durch Kauf oder Erbschaft in die Ehe eingebracht haben, wird es als gemeinsame Residenz angesehen. Dies gibt Ihrem Ehepartner das Recht, darin zu wohnen, ohne dass er oder sie dafür Miete oder eine andere Entschädigung zahlen muss.

Ein Eigentumsrecht für den Partner besteht jedoch nicht. Nach der Scheidung bleibt nur derjenige Eigentümer der Immobilie, der es auch vorher war.

Ich will mich trennen, bin aber schwer krank. Würde mein Noch-Partner mein Elternhaus erben?

Ja. Wenn Sie nicht mehr am Leben sind, hat Ihr verbleibender Ehegatte von Gesetzes wegen ein Anrecht auf Ihr Erbe. Im Fall einer Zugewinngemeinschaft erhält der Ehegatte, sofern Kinder vorhanden sind, 50% des Erbes und bekommt somit einen Anteil an Ihrer Immobilie. Sind keine Kinder da und Ihre Eltern sind bereits verstorben, geht das gesamte Erbe an Ihren Ehepartner (§ 1931 BGB).


Falls Sie nicht möchten, dass Ihr Ehepartner Ihre Immobilie erbt, vielleicht weil es sich um das Familienheim handelt, zu dem Sie eine besondere Beziehung haben, können Sie in Ihrem Testament festlegen, dass im Todesfall eine von Ihnen gewählte Person von Ihrem Erbe profitiert. In diesem Fall würde Ihr Ehepartner nur über den gesetzlichen Pflichtteil am Erbe beteiligt, welcher in bar vom Begünstigten des Testaments beglichen wird.


Sollten Sie vor Ihrem Ableben eine Scheidung eingereicht oder dem Scheidungswunsch des Ehepartners zugestimmt haben, erlischt das Erbrecht des Ehepartners (§ 1933 BGB).

Ich will mich trennen. Kann dem Partner für gewisse Zeit "mein" Haus oder ETW zur Nutzung zugewiesen werden?

Ja. Es könnte der Fall eintreten, dass Sie nach einer Trennung gezwungen sind, Ihrem Ehepartner die Wohnung oder bestimmte Bereiche davon alleinig zu überlassen (gemäß § 1361b Abs. I BGB). Dies gilt insbesondere, wenn sich aufgrund besonderer Umstände wie Krankheit, Altersschwäche oder Arbeitslosigkeit des Ehepartners ein schwerwiegender Grund für diesen Anspruch ergibt. Wenn Kinder beteiligt sind, wird besonderer Wert darauf gelegt, dass sie in ihrer vertrauten Umgebung bleiben. Als Wohnungseigentümer könnten Sie dann gegebenenfalls aufgefordert werden, die Räumlichkeiten zu verlassen. Natürlich wird Ihr Besitzrecht angemessen berücksichtigt. Wenn Sie tatsächlich ausziehen müssen, steht Ihnen in der Regel eine angemessene Entschädigung zu (laut § 1361b Abs. III BGB).


Besonders heikel wird es, wenn Sie Ihrem Ehepartner gegenüber gewalttätig waren oder Gewalt angedroht haben. In solchen Fällen hat der Ehepartner das Recht, die alleinige Nutzung der Wohnung zu beanspruchen (gemäß § 1361b Abs. II BGB). Hierbei tritt Ihr Besitzrecht in den Hintergrund.

Kriege ich die Immobilie nach der Scheidung aber wieder?

Sie war ja rechtlich nie "weg", aber ja. Die eheliche Wohnung verliert dann ihre Bezeichnung und ihren Zweck. Je mehr Zeit seit der Trennung verrinnt und je weniger Zeit bis zur Scheidung bleibt, desto mehr kommt Ihr eigenes Nutzungs- und Verwaltungsrecht an der Immobilie zur Geltung.

Ab der Scheidung kann der Partner nur noch in Fällen großer Unangemessenheit in der ETW oder dem Haus verbleiben. Wenn zum Beispiel Kinder mit im Spiel sind. Als Eigentümer/in haben Sie dann aber Anspruch auf eine ortsangemessene Mietzahlung.

Elternhaus beim Zugewinnausgleich

Einen "Wermutstropfen" gibt es noch - als Eigentümer des Hauses oder der Wohnung müssen Sie einen etwaigen Wertzuwachs Ihrer Immobilie in den eventuell durchzuführenden Zugewinnausgleich einbringen. Die Stichtage dafür sind

  • der Zeitpunkt der Eheschließung und
  • der Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags an den Ex-Partner.

Scheidungen in Verbindung mit Elternhaus mit erfahrenem Anwalt vorbereiten

Haben Sie ein eigenes Haus in die Ehe eingebracht, und wissen bereits, Sie gehen nicht ganz im Frieden miteinander, sollten Sie die Situation um Ihre Latifundien (altrömisch für Liegenschaften) prüfen lassen, schon bevor Sie die Katze aus dem Sack lassen. Sie erhalten Hilfestellung bei offenen Fragen, zum Beispiel wenn Ihr Partner mit im Grundbuch steht, das Haus beliehen ist oder Sie einen Kredit gemeinsam zurückzahlen momentan. Wenden Sie sich mit Ihrem Anliegen gern über das untenstehende Kontaktformular.

Foto(s): iurFRIEND

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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