Was Sie bei einer Ehescheidung wissen sollten

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Antrag auf Ehescheidung

Eine Ehescheidung erfolgt auf Antrag, welcher durch einen Rechtsanwalt bei dem örtlich zuständigen Familiengericht gestellt wird, da im Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht. Anträge und Prozesserklärungen können also nur von der anwaltlich vertretenen Partei gestellt und abgegeben werden.

Eine Ausnahme gilt für die bloße Zustimmung zur Ehescheidung. Sind sich die Eheleute darüber einig, dass sie geschieden werden wollen und keine gegenseitigen Forderungen mehr bestehen, muss nur einer von ihnen einen Anwalt damit beauftragen, die Scheidung einzureichen. Der andere kann sich im Verfahren selbst vertreten. In diesem Fall bietet sich der Abschluss einer Vereinbarung über die Kostenteilung aller entstehenden Kosten des Ehescheidungsverfahrens vor Gericht an.

Zuständiges Gericht

Es gibt eine Reihenfolge, wonach die Gerichte örtlich zuständig sind. Zunächst ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk ein Ehegatte mit gemeinsamen minderjährigen Kindern seinen Aufenthaltsort hat. Gibt es keine gemeinsamen minderjährigen Kinder und wohnt ein Ehegatte noch im Bezirk der ehemaligen Ehewohnung, ist dieses Gericht zuständig. Ansonsten, wenn beide Ehegatten verzogen sind und einen neuen Aufenthaltsort haben, der Aufenthaltsort des Antragsgegners, hat dieser keinen, der Aufenthaltsort des Antragsstellers, haben beide keinen Aufenthaltsort in Deutschland, das Amtsgericht Schöneberg in Berlin.

Ablauf eines Trennungsjahres

Eine Ehescheidung wird ausgesprochen, wenn ein Trennungsjahr abgelaufen ist. Dabei kommt es auf den Scheidungstermin bei Gericht an. Ein Ehescheidungsantrag kann bereits etwas früher gestellt werden.

Eine frühere Stellung des Ehescheidungsantrages bietet sich an, um eine kurze Ehedauer im Hinblick auf Unterhaltsansprüche oder auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu erreichen.

Während des Trennungsjahres muss eine räumliche und persönliche Trennung der Eheleute vorliegen. In der Regel geschieht dies durch Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung. Aber auch innerhalb der Ehewohnung ist eine Trennung „von Tisch und Bett“ möglich.

Zur Beweissicherung sollte dann die Trennungsabsicht dem anderen Ehegatten schriftlich angezeigt werden.

In der Regel ist ein Trennungsjahr einzuhalten, Ausnahmen davon gibt es nur bei einer besonderen Härte, die ein Abwarten für den antragstellenden Ehegatten unzumutbar machen.

Versorgungsausgleich

Mit der Ehescheidung wird über den Versorgungsausgleich von Amts wegen entschieden. Der Versorgungsausgleich wird bei einer Ehedauer von 3 Jahren somit automatisch durchgeführt.

Bei einer kurzen Ehedauer bis 3 Jahre erfolgt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nur auf Antrag eines Ehegatten.

Bei Einkommensunterschieden ist auch die Durchführung eines Versorgungsausgleichs bei nur kurzer Ehe anzuraten.

Weitere Folgesachen nur mit Antrag

Mit der Scheidung erfolgt keine automatische Regelung der Folgesachen. Über alle anderen Scheidungsfolgen müssen die Eheleute durch einen gesonderten Antrag eine Entscheidung des Gerichts herbeiführen, soweit sie sich nicht einigen. Ansprüche auf Zahlung von Unterhalt, Zugewinnausgleich oder Entscheidungen zum Sorge- und Umgangsrecht müssen daher jeweils gesondert zunächst außergerichtlich und gegebenenfalls gerichtlich geltend gemacht werden.

Auch eine Verteilung des gemeinsamen Vermögens, eine Aufstellung des Hausrates oder gemeinsamer Schulden nimmt das Gericht nicht von sich aus vor.

Kosten eines Ehescheidungsverfahrens

Die Kosten des Ehescheidungsverfahrens bestimmen sich nach dem Nettoeinkommen der Eheleute pro Quartal. Abzugsfähig sind Beträge für minderjährige Kinder, pro Kind 750 €.

Für den Versorgungsausgleich werden 10 % des Nettoeinkommens der Eheleute pro Quartal pro Anwartschaft angenommen.

Es entstehen 2 Gerichtskosten, wovon jeder der Eheleute eine trägt.

Rechtsanwaltskosten im Ehescheidungsverfahren sind von demjenigen zu bezahlen, der den Rechtsanwalt beauftragt, es sei denn, die Parteien haben eine andere Verteilung der Kosten vereinbart.

Verfahrenskostenhilfe

Verfügen Sie über geringe Einkünfte, besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf Verfahrenskostenhilfe zu stellen. In diesem Fall übernimmt die Staatskasse die Gerichts- und Rechtsanwaltskosten voll oder gewährt ein zinsloses Darlehen.

Anträge finden Sie auf meiner Homepage: www.fachanwaeltin-wetterney-richter.de

Für weitere Fragen sowie für eine Beratung stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Vereinbaren Sie einen Beratungstermin: 0351 215 202 50.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin

Fachanwältin für Familienrecht


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