Rechtskraft der Ehescheidung

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Mit der Verkündung des Scheidungsbeschlusses ist das Scheidungsverfahren noch nicht beendet. Jeder Verfahrensbeteiligte hat das Recht, den Beschluss mit der Beschwerde anzufechten und die Entscheidung durch das Oberlandesgericht überprüfen zu lassen. Der Beschluss wird allen Verfahrensbeteiligten durch das Gericht zugestellt. Mit der Zustellung beginnt die Beschwerdefrist (1 Monat). Für die Beschwerdeeinlegung und Beschwerdeverfahren besteht Anwaltszwang. 

Wenn in der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde eingelegt wurde, wird die Scheidung rechtskräftig. Sie erhalten durch das Gericht einen Scheidungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk. Mit diesem Dokument belegen Sie künftig Ihren Familienstand. Der Rechtskraftvermerk ist ein auf dem Beschluss angebrachter Stempelabdruck in dem, meist handschriftlich, das Datum der Rechtskraft ergänzt wurde.

Die sofortige Rechtskraft der Scheidung kann erreicht werden, wenn beide Ehegatten anwaltlich vertreten sind und durch beide Anwälte noch im Scheidungstermin ein Rechtsmittelverzicht erklärt und durch das Gericht protokolliert wird. 

Trotz eines erklärten Rechtsmittelverzichts der Ehegatten wird die Folgesache Versorgungsausgleich nicht sofort rechtskräftig, da auch den Versorgungsträgern ein Beschwerderecht gegen die Versorgungsausgleichsentscheidung zusteht. In einer solchen Konstellation wird die Scheidung sofort rechtskräftig, während die Regelungen zum Versorgungsausgleich erst später, nach Ablauf der Rechtsmittelfrist aller Versorgungsträger, rechtskräftig werden.


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