Was sind eigentlich Produktinformationsblätter und geben sie dem Verbraucher ausreichend Auskunft?

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Seit dem 01.07.2011 müssen Wertpapierdienstleistungsunternehmen (beispielsweise Ihre Bank) ihre Kunden kurz und prägnant über die wesentlichen Merkmale von Finanzinstrumenten aufklären. Hierfür wurde eine eigene gesetzliche Regelung in § 31 Abs. 3 a WpHG geschaffen. Danach soll jeder Kunde vor dem Abschluss eines Geschäftes über Finanzinstrumente ein kurzes und leicht verständliches Informationsblatt über das Finanzinstrument erhalten, auf das sich eine Kaufempfehlung bezieht.

Dieses Informationsblatt soll nicht mehr als drei DIN A 4 Seiten umfassen und Informationen enthalten, wie die Art des Finanzinstrumentes, seine Funktionsweise, damit verbundene Risiken, die mit der Anlage verbundenen Kosten und weitere Angaben. Dieses Informationsblatt muss nicht in Papierform zur Verfügung gestellt werden, sondern kann auch als elektronisches Dokument dem Anleger bereitgestellt werden. Diese Regelungen gelten nur für die Anlageberatung von Privatkunden durch das Wertpapierdienstleistungsunternehmen. Die Pflichten zur Erstellung eines Beratungsprotokolls bleiben bestehen. Sofern sich eine Bank bei Anlageberatung eines vertraglich gebundenen Vermittlers bedient, trägt die Bank die Verantwortung dafür, dass dieser Vermittler die gesetzlichen Pflichten erfüllt und dem Kunden das Produktinformationsblatt aushändigt oder ihm das Informationsblatt elektronisch zur Verfügung stellt.

Unstreitig ist mit der Erstellung der Produktinformationsblätter für die Banken ein sehr hoher Aufwand verbunden, so dass teilweise ein Rückgang von Kaufempfehlungen für Finanzinstrumente zu verzeichnen ist.

Für den Anleger sind diese Informationsblätter jedoch unentbehrlich, um eine unabhängige Anlageentscheidung zu treffen.

Teilweise enthalten die Produktinformationsblätter jedoch nicht bzw. nicht vollständig die Vorgaben, die der Gesetzgeber zum Schutz der Anleger vorgeschrieben hat. Beispielsweise finden Sie in den Produktinformationsblättern oft nur einen abstrakten Verweis auf ein Preis- und Leistungsverzeichnis des Instituts, und keine konkrete Angabe, welche Kosten mit dem Erwerb des Finanzinstruments verbunden sind.

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen hat ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die mit der Anlage verbundenen Kosten entweder als tatsächliche Kosten oder in %-Angabe auf den Anlagebetrag ausgewiesen werden müssen.

Auch die Risikohinweise sind teilweise in einigen Produktinformationsblättern nicht ausreichend dargestellt. So sind sämtliche Risiken benannt, statt eine Auswahl der Risiken zu treffen, die für das betreffende Finanzinstrument einschlägig sind: bei einer auf Euro lautenden Anleihe eines inländischen Emittenten muss nicht auf ein Währungsrisiko hingewiesen werden, da keines besteht.

Teilweise finden sich in den Produktinformationsblättern Formulierungen die für einen Normalanleger schwer bzw. gar nicht verständlich sind. Scheuen Sie sich daher als Anleger nicht, nachzufragen, wenn Sie Begriffe wie Zinstagequotient oder Zinstyp oder Abwicklungswährung nicht verstehen. Nur wenn Sie das Produkt, welches Sie erwerben, hinsichtlich seiner Funktions- und Risikoweise verstehen, können Sie einschätzen, ob Sie die damit verbundenen Risiken in Kauf nehmen wollen oder lieber von einem Erwerb Abstand nehmen. Es gilt auch hier: „There is no free lunch". 

Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht

Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht

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