Was tun bei Erhalt eines Bußgeldbescheides?!

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Sie haben einen Bußgeldbescheid erhalten und möchten dagegen vorgehen?


Dann sind sie bei mir genau richtig!


Im Folgenden erkläre ich Ihnen, was zu beachten ist und wie das Bußgeldverfahren abläuft:


Das Bußgeldverfahren gliedert sich in drei Stufen (Vorverfahren, Zwischenverfahren und gerichtliches Hauptverfahren).


Im Vorverfahren prüft die Behörde, was genau für ein Ordnungwidrigkeitenverstoß Ihnen vorgeworfen werden kann (Rotlichtverstoß, Abstandsunterschreitung, Geschwindigkeitsübertretung, Handyverstoß). Als Betroffener eines Bußgeldverfahrens erhalten Sie von der zuständigen Bußgeldstelle einen Anhörungsbogen und im Anschluss daran, nach Bewertung aller Beweismittel in der Regel einen sogenannten Bußgeldbescheid.


Im Zwischenverfahren besteht die Möglichkeit Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einzulegen und die Einstellung des Verfahrens zu beantragen. Hilft die Behörde dem Einspruch nicht ab, stellt also das Verfahren nicht ein, wird die Akte über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, welches dann Termin zur Hauptverhandlung bestimmt.


Ziel der Verteidigung ist es, das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einem möglichst frühen Zeitpunkt zur Einstellung zu bringen.


Als erfahrener Anwalt in Bußgeldverfahren rate ich Ihnen, den Anhörungsbogen nicht selbst auszufüllen, da die Gefahr besteht, dass Sie sich dadurch selbst belasten.


Am besten Sie beauftragen mich gleich bei Erhalt des Anhörungsbogens mit Ihrer Verteidigung. Ich werde dann Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen nach Erhalt die Akte sowie die Verteidigungsstrategie erörtern.


Sollten Sie bereits einen Bußgeldbescheid erhalten haben, ist Eile geboten! Sie haben lediglich zwei Wochen Zeit, um Einspruch einzulegen. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem Ihnen der Bußgeldbescheid zugestellt wurde. Diese Frist ist zwingend zu beachten, da selbst für den Fall, dass der Einspruch im Grunde berechtigt gewesen wäre, der Einspruch verworfen wird und der Bußgeldbescheid und die damit verbundenen Rechtsfolgen, zum Beispiel ein Bußgeld oder gar Fahrverbot rechtskräftig werden.


In Verkehrsordnungswidrigkeitenverfahren gilt gemäß § 26 Abs. 3 der StVO eine Verjährungsfrist von drei Monaten. Diese Frist beginnt mit dem Tag des Verkehrsverstoßes. Ein Bußgeldbescheid dürfte daher nach Ablauf von drei Monaten seit dem Verkehrsverstoß nicht mehr ergehen. Jedoch sind in § 33 Abs. I OWiG verschiedene Unterbrechungshandlungen normiert, die dazu führen, dass nach jeder Unterbrechung die 3-Monatsfrist von neuem beginnt.


Zum Beispiel unterbricht die Zusendung eines Anhörungsbogens die 3-Monatsfrist, so dass diese wieder von vorne beginnt. Bei der Berechnung ist zu beachten, dass es hierbei nicht auf den Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsbogens bei Ihnen als Betroffenen ankommt, sondern darauf, wann Sie in der behördlichen Bußgeldakte als Betroffener ermittelt wurden und der Anhörungsbogen in den Postlauf gegeben wurde.


Sollten Sie sich unsicher sein, ob Verjährung eingetreten ist, dann kontaktieren Sie mich gerne. Ich überprüfe Ihren Fall und versuche, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.


Bei Fragen rund um das Bußgeldverfahren können Sie mich gerne jederzeit telefonisch unter 06452/3888 oder per Email unter razielen@kanzlex.de kontaktieren. Eine Ersteinschätzung ist kostenlos.


Sollten Sie über eine Rechtschutzversicherung im Bereich des Verkehrsrechtes verfügen, so übernimmt diese in der Regel die Kosten der Verteidigung. Gerne übernehme ich auch die Korrespondenz bezüglich der Deckungsanfrage.



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