Was tun beim Verdacht der „Scheinehe“?

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Die Problematik der sog. „Scheinehe“ im Aufenthaltsrecht ist ein komplexes Thema, das sowohl persönliche als auch rechtliche Herausforderungen mit sich bringt.

Gemäß den gesetzlichen Regelungen der §§ 27 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zum Familiennachzug haben ausländische Ehepartner und Ehepartnerinnen von Deutschen oder in Deutschland lebenden Ausländern mit gültigem Aufenthaltstitel Anspruch auf eine ehebezogene Aufenthaltserlaubnis. Dieses Aufenthaltsrecht ist zunächst an das Bestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft gekoppelt.

Eine Ehe im Sinne des § 27 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass die Ehe wirksam geschlossen wurde und noch in rechtsgültiger Form besteht, d.h., sie darf nicht durch Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung beendet worden sein.

Es kann jedoch vorkommen, dass binationale Paare, die diese Kriterien erfüllen, sich trotzdem einem langwierigen und intensiven Prüfungsverfahren unterziehen müssen. Dies ist der Fall, wenn der Verdacht einer „Scheinehe“ gegenüber dem binationalen Paar besteht.

Scheinehen, auch „aufenthaltsrechtliche Scheinehen“ genannt, sind Ehen, die ausschließlich mit dem Ziel geschlossen werden, einem Partner oder einer Partnerin aus einem Nicht-EU-Land eine Aufenthaltserlaubnis zu verschaffen. Solche Ehen sind nach § 27 Abs. 1a Nr. 1 AufenthG ausdrücklich vom Recht auf Familiennachzug ausgeschlossen.

Da stichprobenartige Überprüfungen aller binationalen Ehen nicht zulässig sind, müssen konkrete Verdachtsmomente für das Bestehen einer Scheinehe vorliegen, bevor Ermittlungen durch die Ausländerbehörde aufgenommen werden können. Die Kriterien, an denen sich die Behörden orientieren, basieren im Wesentlichen auf die Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz, die vom Bundesministerium des Inneren erlassen wurden.

Als „Scheinehe“- Indizien gelten folgende Umstände:

  • Ehepartner sind sich vor ihrer Ehe nie oder nur auffallend kurz begegnet.
  • Ehepartner machen widersprüchliche Angaben zu ihren jeweiligen Personalien, den Umständen ihres Kennenlernens oder sonstigen wichtigen persönlichen Informationen.
  • Ehepartner sprechen keine gemeinsame Sprache und es gibt keine erkennbaren Bemühungen zur Herstellung einer gemeinsamen Kommunikationsbasis.
  • Für das Eingehen der Ehe wird ein Geldbetrag an den Ehegatten übergeben (ausgenommen Mitgift bei bestimmten kulturellen Praktiken).
  • Fehlen einer Planung über eine angemessene Verteilung der Beiträge der Ehepartner zu Verpflichtungen aus der Ehe.
  • Fehlen einer sonstigen gemeinsamen Lebensplanung oder erhebliche Abweichungen in diesem Punkt.
  • Es gibt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass ein oder beide Ehegatten schon früher Scheinehen eingegangen sind oder sich unbefugt in einem EU-Mitgliedstaat aufgehalten haben.


Konsequenzen:

Grundsätzlich ist eine Scheinehe nicht strafbar. Erst wenn die Ehepartner die eheliche Lebensgemeinschaft vortäuschen bzw. unrichtige Angaben machen, um sich einen Aufenthaltstitel zu beschaffen, machen sie sich strafbar. Nach § 95 Abs.2 Nr. 2 AufenthG sind mögliche Konsequenzen dann bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.

Wenn einer der Ehepartner sich noch im Ausland befindet, kann die zuständige Auslandsvertretung in Zusammenarbeit mit der entsprechenden Ausländerbehörde Befragungen durchführen und möglicherweise die Erteilung eines Visums verweigern. Gegen diese Ablehnung kann geklagt werden, was ein verwaltungsgerichtliches Verfahren zur Folge hat, in dem das Verwaltungsgericht über das tatsächliche Vorliegen einer ehelichen Lebensgemeinschaft entscheidet. Dieser Prozess kann mehrere Jahre dauern und bedeutet eine erhebliche Belastung für die betroffenen Paare.

Sollten Sie den Verdacht haben, dass Ihnen oder Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine Scheinehe unterstellt wird, ist es ratsam, rechtlichen Beistand in Anspruch zu nehmen, um Ihre Rechte zu wahren und den Verdacht ausräumen zu können.

Foto(s): Rechtsanwalt Gökhan Akbas


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