Was tun? Waldorf Frommer-Abmahnung – Film "Aquaman"

  • 3 Minuten Lesezeit

Teure Abmahnung im Urheberrecht

Sie haben eine Abmahnung wegen Urheberrechtsverletzung aus München erhalten? Sie sollen 915 € für den aktuellen Kinofilm "Aquaman“ zahlen und eine strafbewehrte und vor allem riskanteUnterlassungserklärung abgeben? Dazu vertritt die Abmahnkanzleimit Warner Bros. Entertainment einen großen Rechteinhaber aus der Filmbranche. Nehmen Sie die Post daher ernst, aber bleiben Sie trotzdem ruhig. Allerdings beachten Sie zunächst folgende Hinweise:

To-dos:

  1. Keine Unterschriften (Vergleich/Muster-Unterlassungserklärung)!
  2. Keine Zahlung leisten!
  3. Nicht beim Abmahner in München anrufen!

Warum? Vertiefen Sie nicht den Schaden, indem Sie die vorformulierten Muster in der Abmahnung unterschreiben. Diese sind klar zu Ihrem Nachteil. Nehmen Sie auch keinen Kontakt mit den Anwälten in München auf. Das Personal ist auf solche Anrufe vorbereitet. Im schlimmsten Fall geben Sie ohne Not wertvolle Informationen preis, welche die Abmahnkanzlei noch nicht besitzt. 

"Aquaman“ & Tauschbörse

Waldorf Frommer behauptet nun, dass der Internet-Anschlussinhaber zunächst den Film "Aquaman“ mit Hilfe einer Software auf den PC heruntergeladen habe. Als Software dient oft das Programm "PopcornTime" oder eben ein Torrent-Programm, welches man vorher auf den PC oder Laptop installiert. Anschließend kann man mit der Software nach bestimmten Filmen oder TV Serien suchen und diese zum Anschauen herunterladen.

Sobald aber die Filmdateien in einem Ordner auf dem Rechner abgelegt werden, bietet die Software den Film wieder als Download für andere Nutzer an. Damit können auch Dritte den Film „Aquaman“ von Ihrem PC herunterladen. Diese kostenlose Weitergabe untereinander ist ohne entsprechende Lizenz von Warner Bros. Entertainment illegal. Solche Programme funktionieren also nach dem Prinzip – "Nehmen und Weitergeben von Filmdateien" (sog. Filesharing). Demzufolge leitet Waldorf Frommer zivilrechtliche Schritte gegen den Anschlussinhaber ein. Insbesondere fordern die Anwälte jetzt eine Unterlassung und viel Geld.

Druck für den Anschlussinhaber 

Nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spricht zunächst eine tatsächliche Vermutung gegen den Internet-Anschlussinhaber. Es wird vermutet, dass er für die kostenlose Weitergabe der Filmdateien von PC zu PC persönlich verantwortlich ist. Insbesondere deshalb, weil man davon ausgeht, dass gerade der Inhaber des Anschlusses sein Internet selbst nutzt (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.05.2010, AZ I ZR 121/08; Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/12). In der Ausgangslage ist er also in der Defensive. Er wird laut höchstrichterlicher Rechtsprechung als Täter des Down- bzw. Uploads von "Aquaman“ behandelt. Denn es entspricht der Lebenserfahrung, dass in erster Linie der Anschlussinhaber die Art und Weise der Nutzung bestimmt und den Anschluss daheim mit Tatherrschaft bewusst kontrolliert (so bereits das OLG Köln, Urteil vom 16.05.2012, 6 U 239/11). Daher ist es ratsam, sich zu wehren und die Abmahnung aktiv anzugehen.

Chancen: anwaltliche Verteidigung für Pauschalpreis

Abmahnungen im Urheberecht verursachen immer einen großen Schrecken. Dabei gibt es anwaltliche Hilfe für faire Pauschalpreise. Eine gute Verteidigung kostet nicht viel Geld und lohnt sich. In vielen Fällen hat der Internet-Anschlussinhaber gerade nicht den Upload persönlich vorgenommen. Eine Verteidigung bietet dann große Chancen auf einen Erfolg. Gerade in Konstellationen, wo also die ernsthafte Möglichkeit besteht, dass ein Dritter die Tat begangen hat, sollte man sich konsequent verteidigen. In vielen Fällen lassen sich die Vorwürfe aus der Waldorf-Frommer-Abmahnung also entkräften

Trotz alledem muss sich der Anschlussinhaber im Einzelnen dazu erklären, wie es zu der Rechtsverletzung aus seinem Haushalt gekommen ist.So sind Nachforschungen anzustellen und dieErkenntnisse mitzuteilen (vgl. OLG München, Urt. v. 14.01.2016, 29 U 2593/15; LG München I, Urteil vom 02.03.2016, 21 S 7733/14). Insbesondere sind die in Betracht kommenden Nutzer zu dem Vorwurf zu befragen. Wenn der Täter jedoch weiterhin unbekannt bleibt, muss nicht irgendein Täter präsentiert werden (so auch das LG München I, Urteil vom 01.07.2015, 37 O 5394/14). Der Anschlussinhaber muss auch nicht den wahren Täter ermitteln, wenn er schlicht unbekannt ist (LG München I). Die Nachforschungspflicht umfasst auch keine Pflicht zur lückenlosen Dokumentation des Umfangs der zeitlichen Nutzung des Internetanschlusses (hierzu LG Potsdam, Urteil vom 08.01.2015, 2 O 252/14).

Was also tun?

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