Was tun, wenn das Sozialamt erben könnte? Das Bedürftigentestament als Lösung.

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Ist der Bedachte sozialhilfebedürftig, zählen auch die Substanz und die Erträge aus einer Erbschaft zum verwertbaren Vermögen, auf das der Träger der Sozialhilfe zugreifen kann und somit keine Hilfeleistung mehr erbringen müsste, denn eigenes Vermögen ist vorab zu verwerten und zu verbrauchen. Deshalb muss eine testamentarische Gestaltung den Bedürftigen so stellen, dass er zwar in den Genuss des Nachlasses gelangt, aber das Sozialamt keinen Regress nehmen kann. Hier sollte ein sogenanntes Bedürftigentestament erstellt werden und eine Dauertestamentsvollstreckung angeordnet werden. Durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung ist auch der Ertrag des Nachlasses vor dem Zugriff des Sozialleistungsträgers geschützt.

Mit der Anordnung einer Testamentsvollstreckung bleibt der Nachlass „handlungsfähig“, selbst wenn das überschuldete Kind unter Betreuung steht. Der Testamentsvollstrecker ist nämlich zur ordnungsgemäßen Verwaltung verpflichtet. Sein Geschäftsbereich wird durch detaillierte Anordnungen zur Auskehr von Erträgen aus der Erbschaft definiert. In einem solchen Fall wird der Testamentsvollstrecker angewiesen, aus dem Erbteil oder seinem Vermögen dem Bedürftigen nur solche Zuwendungen zu machen, die zwar dazu beitragen, seine Lebensqualität zu verbessern, aber nicht dem Zugriff des Sozialhilfeträgers unterliegen.

Wichtig ist, die Dauertestamentsvollstreckung bis zum Tod des Bedürftigen anzuordnen. Damit wird ihm jede Verfügungsmöglichkeit über den Nachlass entzogen, die der Sozialhilfeträger auf sich überleiten könnte.


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