Was will uns der Erblasser eigentlich sagen?

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In der erbrechtlichen Praxis geschieht es immer häufiger. 

Die Erblasser haben zwar ein Testament verfasst. Was jedoch mit dem Inhalt genau gemeint ist, wird nicht auf den ersten Blick klar. Es kommt sogar vor, dass nicht klar ist, wer eigentlich Erbe sein soll.

In solchen Fällen stellt sich dann die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn ein Testament nicht eindeutig formuliert worden ist und es deshalb ausgelegt werden muss. 

1. Natürliche Auslegung 

Grundsätzlich ist stets der wirkliche Wille des Erblassers zu ermitteln. 

Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ermittlung des wirklichen Willens ist der Zeitpunkt der Errichtung des Testaments. Eine Willenserklärung zu einem späteren Zeitpunkt ist dabei unbeachtlich. 

2. Erläuternde Auslegung 

Wenn mehrere Bedeutungen möglich sind, wird es schwierig, den wahren Willen der Erblasser zu ermitteln. 

Was das Testament nach dem allgemeinem Sprachgebrauch des Personenkreises des Erblassers bedeuten könnte, ist für die Auslegung zunächst belanglos. Vielmehr ist darauf abzustellen, was der Erblasser bei Errichtung des Testamentes wirklich wollte und ob es besondere Umstände gab, die das geschriebene Wort im Testament deuten könnten. 

Voraussetzung ist jedoch, dass der wirkliche Wille des Erblassers zumindest andeutungsweise im Testament niedergeschrieben ist (Andeutungstheorie). 

3. Ergänzende Auslegung 

Die ergänzende Auslegung kommt immer dann in Betracht, wenn sich im Testament irrtumsbedingte, ergänzungsbedürftige Lücken finden. 

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Erblasser eine Regelung zu einer bestimmten Situation schlicht vergessen hat. Oder auch, wenn sich seit dem Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes bis zum Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers, die äußeren Umstände verändert haben. Wenn die Inhalte in dem Testament also nicht mehr dem wirklichen Willen des Erblassers entsprechen. 

Ebenso kann die ergänzende Auslegung erforderlich sein, wenn bereits objektiv Umstände vorgelegen haben, von denen der Erblasser bei Errichtung des Testamentes keine Kenntnis hatte. 

In all diesen Fällen muss dann der hypothetische Wille des Erblassers ermittelt werden. 

Dann stellt sich die Frage, ob der Erblasser das Testament trotzdem errichtet hätte, wenn er die gesamten Umstände gekannt hätte. Dabei ist grundsätzlich eine wohlwollende Testamentsauslegung zu berücksichtigen. 

Im Zweifel wird deshalb diejenige Auslegung herangezogen, bei der das Testament Erfolgt hat und wirksam wäre. 

Gerade wegen der immer wieder auftretenden Unklarheiten ist es wichtig, dass ein Testament so präzise wie möglich gestaltet ist. 

Schnell wird unklar, was der Erblasser eigentlich gewollt hat, wenn aus Unwissenheit Wörter im Testament verwendet werden, die gleichzeitig klar definierte juristische Fachbegriffe darstellen. 

Auch vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich daher, einen erbrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt oder aber einen Notar zu Rate zu ziehen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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