Undichte Fuge: Muss die Wohngebäudeversicherung zahlen?

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Die Frage ist, ob es sich dabei um einen in der Wohngebäudeversicherung versicherten Leitungswasserschaden handelt. In dem vom BGH, Urteil v. 20.10.2021, IV ZR 236/20, zu entscheidenden Rechtsfall ging es um die Frage, ob es sich beim Austritt von Duschwasser durch eine undichte Silikonfuge um einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser handelt.

Der Versicherer hat nicht für Nässeschäden aufgrund einer undichten Fuge einzustehen

Der BGH bestätigte die Auffassung des Versicherers:  der Schaden ist nicht durch die dem Vertrag zugrunde liegenden Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 2008) gedeckt.

Bruch- und Nässeschäden

Nach Teil A § 3 VGB 2008 sind zwei Arten von Schäden gedeckt: Bruchschäden (§ 3 Nr. 1 und 2 VGB 2008) und Nässeschäden (Nr. 3).  

Nach Ansicht des BGH komme ein Bruchschaden bei einer undichten Fuge nicht in Betracht.

Aber auch der durch eine undichte Fuge verursachte Wasserscahden sei kein Nässeschaden. Nach den Versicherungsbedingungen leistet der Versicherer Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig ausgetretenes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhandenkommen.

Das Leitungswasser muss aus Rohren ausgedrungen sein

Das Leitungswasser muss aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sein.  Die Versicherungsbedigungen sind immer so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verstehen kann und darf. Bei einer undichten geht ein verständiger Versicherungsnehmer nicht davon aus, dass Wasser aus Rohren der Wasserversorgung oder damit verbundenen Schläuchen ausgetreten sei. Denn eine undichte Fuge habe keine Verbindung mit einem Rohrsystem.

Nach Auffassung des BGH sei die Formulierung in Teil A § 3 Nr. 3 Satz 2 VGB 2008 hinreichend klar und abschließend. Das dort formulierte Leistungsversprechen für Schäden durch austretendes Leitungswasser sei dort konkretisiert und beziehe sich auch nur auf die dort enumerativ aufgezählten Fälle. Ein darüber hinausgehenden Schutz könne der Versicherungsnehmer nicht erwarten.

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