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Wasserschaden fahrlässig verursacht – kein Kündigungsgrund

  • 2 Minuten Lesezeit
Gabriele Weintz anwalt.de-Redaktion

Das Verhältnis zwischen Vermietern und Mietern ist nicht immer das einfachste und wird durch verschiedene Ereignisse oftmals auf eine harte Probe gestellt. Manchmal passt es einfach zwischenmenschlich nicht oder es entsteht durch Unachtsamkeit ein Schaden an der Mietsache. Ob ein Vermieter aus diesem Grund das mehrjährige Mietverhältnis kündigen darf, musste nun das Landgericht (LG) Berlin entscheiden.

Jahrelanges Mietverhältnis gekündigt

Zwischen dem Mieter und dem Vermieter bestand seit dem Jahr 2003 ein langjähriges und beanstandungsfreies Mietverhältnis. Allerdings wurde dieses Verhältnis durch einen Wasserschaden, den der Mieter fahrlässig verursacht hatte, getrübt. Der Schaden insgesamt war mit 10.500 Euro erheblich, wurde aber vollständig von der Versicherung des Vermieters übernommen. Trotzdem kündigte der Vermieter das Mietverhältnis nach § 543 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Alt. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) außerordentlich, hilfsweise gem. § 573 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB ordentlich.

Klage ohne Erfolg

Nachdem der Mieter die Räumungsklage nicht akzeptierte, zog der Vermieter vor Gericht – allerdings erfolglos.
Die Richter des zuständigen Amtsgerichts (AG) Berlin-Wedding wiesen die Räumungsklage des Vermieters als unzulässig ab. Zur Begründung führten sie an, dass das Mietverhältnis bis zum Zeitpunkt des Wasserschadens immer ohne Beanstandungen lief.

Berufung ebenfalls erfolglos

Nachdem der Vermieter mit diesem Ergebnis nicht zufrieden war, legte er Berufung zum Landgericht (LG) Berlin ein, hatte dort aber ebenfalls keinen Erfolg.
Die Richter stellten fest, dass dem Mieter im Hinblick auf den verursachten Wasserschaden lediglich Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden kann und dieser Vorwurf nach einem langjährig und beanstandungslos verlaufenen Mietverhältnis weder eine außerordentliche noch eine ordentliche Kündigung rechtfertigt.
Im Übrigen hätte der Vermieter vor der Kündigung eine Abmahnung aussprechen müssen – was aber nicht erfolgt ist.
Die Schadenshöhe von 10.500 Euro wäre dann kündigungserheblich, wenn der Mieter den Schaden schuldhaft verursacht hätte und bezüglich des Ausgleichs in Zahlungsverzug gekommen wäre. Das ist hier aber gerade nicht der Fall, denn der Schaden wurde komplett von der Versicherung des Vermieters reguliert.

Fazit: Eine Wohnungskündigung wegen eines fahrlässig verursachten Schadens ist meist nicht rechtmäßig.

(LG Berlin, Beschluss v. 02.02.2017, Az.: 67 S 410/16)

(WEI)

Foto(s): ©Fotolia.com

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