wega-bay.com – BaFin warnt

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Vor der Internethandelsplattform wega-bay.com bzw. vor Angeboten der angeblichen in Frankfurt am Main ansässigen Wegabay UG warnt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in einer Pressemitteilung vom 29.11.2023.

Auf ihrer Homepage führt die Firma WegaBay aus, dass sie bestrebt sei, mit einer erstklassigen Ausführung auf einer zuverlässigen, preisgekrönten Plattform, den Kunden in jeder Phase seiner Handelsreise zu unterstützen, wobei es sich bei ihr um einen der größten börsennotierten CFD-Broker der Welt handeln würde.

Es würde im Bereich CFD´s, Forex, Indizes und Rohstoffen gehandelt.

Die Firma WegaBay könnte über 5.700 Instrumente sowie eine große Auswahl an globalen Märkten anbieten. Es würde sich um eine innovative Plattform handeln, die über 581.000 Kunden verfügen würde.

Handel mit Differenzkontrakten (CFD´s) – hohe Risiken 

Der Handel mit sog. CFD´s ist für Privatpersonen nicht geeignet. Hier handelt es sich um hochspekulative Finanzderivate. CFD´s (Contracts for Difference) gehören zur Gruppe der Derivate. Der Kurs eines CFD´s leitet sich also direkt vom jeweiligen Basiswert ab, beispielsweise von einer Aktie oder einem Index. Der CFD-Handel eignet sich letztlich nur für erfahrene und spekulative Anleger. Auch hier kann ein Totalverlustrisiko drohen. Bei einem CFD-Handel nimmt der Anleger lediglich an einer Kursentwicklung eines Basiswerts teil, von dem auch der Kurs von CFD´s abhängig ist und erwirbt keinerlei Rechte an einem Basiswert. CFD´s sind als reine finanzielle Differenzgeschäfte. In der Regel muss auch bei einem CFD-Handel nur eine Margin gestellt werden, die nur einen Bruchteil der jeweiligen Position beträgt. Dadurch entsteht aber eine entsprechende Hebelwirkung. Bei einem CFD-Handel bestehen auch verschiedenste Risiken, wie z. B. das Risiko unkalkulierbarer Verluste, bis hin zu einem Totalverlust. Außerdem besteht auch ein Marktpreisrisiko, also das Risiko auf Änderungen eines Kontraktwertes in Folge einer Preisänderung des Basiswertes. Dabei können auch Kursauschläge innerhalb eines Tages dazu führen, dass die hinterlegte Margin (Sicherheitsleistung) nicht ausreichend ist und CFD-Positionen zwangsläufig geschlossen werden müssen.

Keine Genehmigung der BaFin

Unseres Erachtens betreibt die Firma WegaBay einen unerlaubten Eigenhandel gemäß § 1 Ia S. 2 Nr. 4c KWG (Kreditwesengesetz), da sie als Dienstleistung auf einer internetbasierenden Handelsplattform für Finanzinstrumente den Zugang zu den von ihr angebotenen Finanzinstrumenten (u. a. CFD-Kontrakte) anbietet.

Im Rahmen ihres Geschäftsmodells halten sich die Verantwortlichen der Handelsplattform bereit, den Kunden Verträge über die Anschaffung oder Veräußerung von Finanzinstrumenten, wie z. B. CFD´s, anzubieten und mit den Kunden zu schließen. Damit erbringen sie eine Dienstleistung für ihre Kunden, in dem sie den Kunden den Zugang zu den von ihnen angebotenen Finanzinstrumenten verschaffen.

Für das Betreiben eines Eigenhandels ist eine Erlaubnis nach § 32 I KWG erforderlich, wenn die Geschäfte gewerbsmäßig oder in einem Umfang betrieben werden, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert.

Gewerbsmäßig wird ein Bankgeschäfte dann betrieben, wenn der Betrieb auf eine gewisse Dauer angelegt ist und mit der Absicht der Gewinnerzielung verfolgt wird.

Im Rahmen ihrer Pressemitteilung vom 29.11.2023 hält die BaFin auch fest, dass die Betreiber der Webseite im Impressum den Eindruck erwecken, dass es sich um eine Webseite des von der BaFin lizenzierten Wertpapierinstituts WEGA Invest GmbH handeln würde. Dies wäre falsch. Es würde ein Identitätsmissbrauch vorliegen.

Weiteres Vorgehen 

Anleger, die bei der Internethandelsplattform WegaBay investiert und Verluste erlitten haben oder auch Guthaben nicht ausbezahlt erhalten und ihre rechtlichen Möglichkeiten kennen wollen, können sich gerne an die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner wenden, welche Ansprüche für sie im Einzelfall begründet und wie diese Ansprüche für Sie durchgesetzt werden können.

Für eine erste Kontaktaufnahme bzw. ein Ersttelefonat, in dem Ansatzpunkte und z. B. Kostenfragen erörtert werden, entstehen auch keine Kosten.

Die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner verfügt seit circa 30 Jahren über ein umfangreiches Know-how und Erfahrungen hinsichtlich der Vertretung von geschädigten Kapitalanlegern, insbesondere auch in Kapitalanlagebetrugsfällen.

Bereits im Jahre 2010 wurde die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner als besonderes empfehlenswerte Adresse seitens des Nachrichtenmagazins Focus in die Focus-Liste der Spezialisten im Kapitalanlagerecht aufgenommen, wobei die Kanzlei sowohl von Mandanten als auch von Kollegen mehrfach empfohlen wurde. Auch seitens der Zeitschrift Juve, die jährlich ein Ranking zu empfehlenswerten Wirtschaftskanzleien erstellt, wurde die Kanzlei Engelhard, Busch & Partner von Wettbewerbern fachlich sehr gut beurteilt bzw. als erfahren im Kapitalanlegerschutz bezeichnet.

Stand: 11.12.2023

Kompetenz und Erfahrung seit 30 Jahren im Kapitalanlagerecht, Anlagebetrug 

Alexander Engelhard erhielt 1991 seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.

Seine Tätigkeitsschwerpunkte liegen in den Bereichen Kapitalanlagerecht, Wertpapierrecht, Bank- und Börsenrecht, dem Recht der Warentermingeschäfte, im Erbrecht sowie dem internationalen Privatrecht.

Rechtsanwalt Engelhard ist Mitherausgeber der Zeitschrift „Anlegerschutzrecht Aktuell“ und darüber hinaus für verschiedenste Veröffentlichungen im Bereich des Kapitalanlagerechts verantwortlich.

Foto(s): https://www.kanzlei-ebp.de/wp-content/uploads/2013/11/Farbe-9147.jpg


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