Wegen Manipulation der Kinder: „Umgang nur unter Aufsicht des Jugendamts“

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Weil ein Vater seinen Kindern ein schlechtes Bild von deren Mutter vermittelte, gestattete das Amtsgericht Oldenburg ihm den Umgang nur noch unter Aufsicht des Jugendamts. Es handelte sich dabei um eine gezielte Manipulation der Kinder, weswegen sich das Gericht gezwungen sah, schützende Maßnahmen zu ergreifen. Diese fielen nicht zuletzt deshalb so drastisch aus, weil der Mann mehrfach betonte, die deutsche Rechtsprechung nicht anzuerkennen. Eine einfache Verwarnung oder Belehrung käme deshalb sicherlich zu kurz.

Zwar haben getrennt lebende Eltern grundsätzlich beide das Recht auf einen Umgang mit den gemeinsamen Kindern. Allerdings kann das Familiengericht unter Umständen einen „begleiteten Umgang“ für einen Elternteil anordnen. Als Grund für eine derartige Anordnung kann ausschließlich eine Gefährdung des Kindeswohls dienen.

Als dem genannten Vater nun solch ein „begleiteter Umgang“ gerichtlich auferlegt wurde, ging er in Revision und argumentierte, dass er ein sehr gutes Verhältnis zu den Kindern habe und sich ihnen gegenüber verantwortungsvoller verhalte als die Mutter (konkret hatte die Mutter die Kinder aus ihrer gewohnten Umgebung in die Türkei gebracht, von dort hatte der Vater sie wieder zurückgebracht). Er halte seine Kinder zudem auch völlig aus dem elterlichen Konflikt heraus.

Diese positiven Gesichtspunkte erachtete das Oberlandesgericht dann jedoch für irrelevant – es fragte ausschließlich nach einer akuten Gefährdung des Kindeswohls. Diese ist seiner Ansicht nach mit der erwähnten Manipulation des Vaters gegeben. Konkret versuchte der Vater, seine Kinder dazu zu bewegen, den Kontakt mit ihrer Mutter abzulehnen und gegenüber den Behörden zu behaupten, sie sei gewalttätig gewesen. Die Kinder versuchten dann tatsächlich, den Anweisungen Folge zu leisten. Sie konnten die falschen Anschuldigungen jedoch nicht lange aufrechterhalten. Allerdings berichteten die Kinder in weiteren Befragungen glaubhaft von körperlichen Maßregelungen des Vaters. Fasst man dies alles vor dem Hintergrund zusammen, dass er, wie bereits erwähnt, die deutsche Rechtsprechung nicht anerkenne, kann man die Anordnung eines begleiteten Umgangs mit den Kindern gut nachvollziehen.

Mehr Informationen: http://www.anwalt4you.net/familienrecht-hagen 


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