Arbeitnehmer und Arbeitgeber im Spannungsfeld der „indirekten“ Impfpflicht.

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Die „indirekte“ Impfpflicht für Arbeitnehmer kommt zum 15.03.2022!

§ 20a Infektionsschutzgesetz

§ 20a Infektionsschutzgesetz (IfSG) sieht ab dem ab dem 15. März 2022 vor, dass in den dort genannten Einrichtungen nur noch geimpfte oder genesene Personen tätig werden dürfen.

„Hier kommen spannende arbeitsrechtliche Fragen auf uns zu, die auch erhebliche verfassungsrechtliche Fragen aufwerfen werden“, so Rechtsanwalt Ralf Buerger aus Hagen, zugleich Fachanwalt für Arbeitsrecht.

Für welche Einrichtungen gilt diese „indirekte“ Impfpflicht?

Die Regelungen sollen insbesondere für Beschäftigte in den folgenden Einrichtungen gelten:

  1. Krankenhäusern
  2. Einrichtungen für ambulantes Operieren
  3. Vorsorge- und Reha-Einrichtungen
  4. Dialyseeinrichtungen
  5. Tageskliniken
  6. Entbindungseinrichtungen
  7. Behandlungs- und Vorsorgeeinrichtungen, die mit einer der in den Buchstaben a bis f genannten Einrichtungen vergleichbar sind,
  8. Arztpraxen, Zahnarztpraxen
  9. Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  10. Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden,
  11. Rettungsdienste,
  12. sozialpädiatrische Zentren nach § 119 SGB V
  13. medizinische Behandlungszentren für Erwachsene mit geistiger Behinderung oder schweren Mehrfachbehinderungen nach§ 119c SGB V
  14. Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation nach § 51 SGB IX und Dienste der beruflichen Rehabilitation,
  15. Begutachtungs- und Prüfdienste, die auf Grund der Vorschriften des SGB V oder des SGB 11tätig werden,

auch

  1. Alten- und Pflegeheime
  2. ambulante Pflegedienste.

Von der Regelung betroffen sind nicht nur die direkt im medizinischen Bereich tätig sind, sondern alle Beschäftigte der jeweiligen Einrichtung (wie z.B. Hausmeister, Verwaltungskräfte, Reinigungskräfte).

Beschäftigte müssen ihren Arbeitgebern bis zum 15. März 2022 einen Impf- oder Genesenen-Nachweis vorlegen. Kommen Beschäftigte der Nachweispflicht nicht nach oder bestehen Zweifel am erbrachten Nachweis, müssen die Arbeitgeber das zuständige Gesundheitsamt informieren und diesem die personenbezogenen Daten des betroffenen Beschäftigten übermitteln.

Erbringt der Beschäftigte keinen Nachweis im o.g. Sinne, besteht ein Beschäftigungsverbot mit der Folge der unentgeltlichen Freistellung bis hin zur Kündigung.

Ist die „indirekte“ Impfplicht nicht tatsächlich ein Impfzwang?

Arbeitgeber können ihre Beschäftigten nicht zwingen, sich gegen das Corona-Virus impfen zu lassen. Hieran ändert auch die geplante Nachweispflicht über eine Impfung in den Gesundheitsbereichen nichts.

Arbeitgeber bestimmter Einrichtungen, wie etwa Krankenhäuser, Arztpraxen oder auch Geburtshäuser, dürfen Mitarbeitende ohne Impf- oder Genesenen-Nachweis bzw. ohne den Nachweis, nicht geimpft werden zu können, jedoch nach dem geplanten § 20a Infektionsschutzgesetz nicht beschäftigen, wenn sie nicht bis zum 15. März 2022 einen Nachweis erbracht haben.

„Es gibt zwar keinen Impfzwang. Das heißt: Keine Person darf gegen ihren Willen geimpft werden“, so Rechtsanwalt Ralf Buerger, „aber wer ist in der Lage für seine eigenverantwortlich getroffene Entscheidung eine unentgeltlichen Freistellung oder sorgar die Kündigung seiner Beschäftigung in Kauf zu nehmen?“

Mit der “indirekten Impfpflicht werden sich wohl in Zukunft sämtliche Arbeitsgerichte sowie schlussendlich das Bundesverfassungsgericht bzw. der Europäische Gerichtshof zu befassen haben. Die Rechtsanwälte der Kanzlei Buerger -Recht sind im Fachbereich Arbeitsrecht spezialisiert und haben bereits zahlreiche Anfragen zur aktuellen Problematik.

Wir setzten uns sowohl für Arbeitnehmer- als auch Arbeitgeberinteressen professionell ein und greifen dabei auf unsere über 20-jährige Erfahrung zurück! Nur wer beide Seiten vertritt bzw. vertreten hat, kann in der Regel die Erfolgsaussichten einer Rechtsangelegenheit sehr gut einschätzen, da man alle bekannten Argumente zur Rechtsfrage kennt!

Vertrauen Sie sich als Arbeitnehmer oder als Arbeitgeber unserer Kompetenz an. Häufig lassen sich teure und lang andauernde Prozesse durch vorherige Beratung vermeiden! Gern helfen wir Ihnen!

Ihre Ansprechpartner: Fachanwalt für Arbeitsrecht Ralf Buerger, Hagen. Auf Wunsch kann die Beratung auch in unserer Zweigstelle in Wetter (Ruhr) erfolgen.

Vereinbaren Sie jetzt einen Termin unter 02331/961600.

RA Ralf Buerger mit Weitblick.

Foto(s): Ralf Buerger

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