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Weitere Berechtigungsanfrage iOcean UG (haftungbeschränkt)

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In dieser Woche erreichte mich eine weitere Berechtigungsanfrage der iOceanUG (haftungsbeschränkt). Das Schreiben datiert vom 02.02.2021.

Das Schreiben ist mit der Überschrift „Berechtigungsanfrage“ betitelt. Die iOcean UG gibt an über www.schuh-werk24.de Bademoden zu vertreiben. In der Abmahnung wird aufgefordert mitzuteilen, welche aktuelle Herstellerangabe der Abgemahnte zugrunde legt, um in dem betroffenen Angebot auf eBay mit einer entsprechenden unverbindliche Herstellerverkaufspreisempfehlung (UVP) zu werben.

Sollte die Angabe der UVP nicht der aktuellen Herstellerangabe entsprechen, wird folgendes gefordert:

  • Beseitigung der falschen UVP- Werbung
  • Kostenerstattung in Höhe von 280,60 Euro (Streitwert 2.000€)

Einschätzung:

Aus meiner Sicht ist die konkrete Berechtigungsanfrage, insbesondere mit dem Zusatz der Forderung von Abmahnkosten für den Fall, dass keine Berechtigung zum angesprochenen Handeln vorliegt, zweifelhaft. Ein Kostenerstattungsanspruch für den Ausspruch einer Berechtigungsanfrage ist gesetzlich nicht normiert. Soweit Sie für diesen Fall eine Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 UWG fordern, ist diesem Anspruch entgegenzuhalten, dass keinesfalls die Anforderungen an eine klar und verständlich gestellte Abmahnung gemäß § 13 Abs. 2 UWG erfüllt sind. Die Abmahnung als Berechtigungsanfrage zu bezeichnen, und sofern tatsächlich ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, auf einen Abmahntatbestand umzuschwenken, widerspricht meiner Einschätzung dieser Transparenz.

Sollte sich nach Prüfung der Berechtigungsanfrage ergeben, dass eine falsche UVP- Werbung vorliegt, wäre nach Abstellen der Verstöße über die Abgabe einer vorbeugenden strafbewehrten Unterlassungserklärung nachzudenken. Der Unterlassungsanspruch wäre damit erfüllt und einem Kostenanspruch für eine nachfolgende ordentliche Abmahnung die Grundlage entzogen.

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