Weitere klageabweisende Urteile wegen unberechtigter Honorarforderungen des „gemeinsamen Vertreters“

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Der „gemeinsame Vertreter“ der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren hat einen Honoraranspruch nur gegenüber dem Insolvenzschuldner selbst. Er kann ohne eine entsprechende Vereinbarung mit den Gläubigern sein Honorar nicht einfach von diesen verlangen. In den vergangenen Wochen hatten bereits mehrere Amtsgerichte (z. B. Mainz, Hannover, Bremen, Breisach, Detmold) entsprechend entschieden (wir hatten hier darüber berichtet). Nun haben auch die Amtsgerichte in Tübingen und Lichtenberg den von den Hamburger Rechtsanwälten Gröpper Köpke gegenüber den zuvor von ihnen vertretenen Gläubigern geltend gemachten Honorarforderungen eine Absage erteilt.

Von wem kann der „gemeinsame Vertreter“ sein Honorar verlangen?

In den jeweiligen Verfahren ging es immer um die Kosten des so genannten „gemeinsamen Vertreters“ der Schuldverschreibungsgläubiger im Insolvenzverfahren. In einem Insolvenzverfahren kann die Gläubigerversammlung einen „gemeinsamen Vertreter“ bestimmen, der die Interessen der Schuldverschreibungsgläubiger gebündelt wahrnimmt. Dies kann insbesondere für den Insolvenzverwalter von Vorteil sein, der statt möglicherweise tausender nur einen zentralen Ansprechpartner hat. In dem vorliegenden Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma „Konservenfabrik Zachow GmbH & Co. KG“ waren die Rechtsanwälte Gröppe Köpke zum „gemeinsamen Vertreter“ bestellt worden. Diese Rechtsanwälte vertraten später die Ansicht, die durch ihre Tätigkeit entstandenen Kosten seien von den Gläubigern zu tragen, für die sie als gemeinsamer Vertreter tätig werden sollten.

Auch Amtsgerichte Lichtenberg und Tübingen weisen Klagen des gemeinsamen Vertreters ab.

Seit einigen Monaten hatten bereits mehrere Amtsgerichte (z. B. Mainz, Breisach, Detmold) entsprechende Klagen der Rechtsanwälte Gröpper Köpke abgewiesen. Nun schlossen sich in zwei hier vertretenen Fällen auch die Amtsgerichte Lichtenberg und Tübingen dieser Ansicht an. So stellte das AG Lichtenberg (Urteil vom 20.02.2019, Az. 7 C 314/18) klar, dass sich die alleinige Kostentragung durch den Schuldner aus § 7 Abs. 6 SchVG ergebe. Dies gelte auch dann, wenn der gemeinsame Vertreter erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestellt werde. Die Tatsache, dass für den gemeinsamen Vertreter nach derzeit geltendem Recht Schwierigkeiten bestehen können, seine Gebühren zu realisieren, könne nicht dazu führen, dass entgegen dem Wortlaut des § 7 Abs. 6 SchVG die Gläubiger in Anspruch genommen werden.

Auch der Annahme eines entgeltlichen Geschäftsbesorgungsvertrages erteilte das AG Lichtenberg eine Absage. Insbesondere widerspräche dies dem Gedanken des § 7 Abs. 6 SchVG und würde so zur Aushebelung dieser Spezialnorm führen. Schließlich wäre, so das AG Lichtenberg, eine mutmaßliche Honorarforderung für die bereits im Jahr 2011 erfolgte Tätigkeit auch bereits seit Ende 2014 verjährt.

Die Urteilsgründe des Tübinger Urteils (Urteil vom 01.03.2019, Az. 2 C 933/18) liegen uns noch nicht vor.

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