Fubus/Infinus: Bundesgerichtshof zu den Vergütungsansprüchen des gemeinsamen Vertreters

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Zur Vergütungsfrage der gemeinsamen Vertreter in dem Komplex FuBus/Infinus, Dresden, sind vom Bundesgerichtshof am 14. Juli 2016 zwei Entscheidungen verkündet worden (IX ZA 9/16 und IX ZB 46/15).

Für die Frage der Vergütung des gemeinsamen Vertreters ist in der Entscheidung IX ZB 46/15 ausgeführt, dass die Vorgaben der Insolvenzordnung, auf welche Weise Ansprüche geltend zu machen seien, auch für den gemeinsamen Vertreter gelten würden. Eine Ausweitung dieser Bestimmung im Wege der Rechtsfortbildung sei nicht möglich. Selbst dann, wenn es sich bei den Vergütungsansprüchen um Masseverbindlichkeiten handeln sollte, wären diese grundsätzlich nach § 53 Insolvenzordnung vom Insolvenzverwalter zu berichtigen (vgl. Schmidt/Thole, InsO, 19. Aufl. § 53 Rn. 9).

Das Landgericht Düsseldorf hatte in dem Urteil vom 11. Mai 2016– 23 O 97/15 – ausgeführt, dass der Vergütungsanspruch des gemeinsamen Vertreters eine Insolvenzforderung darstelle. Allerdings hatte es gemeint, dieser Vergütungsanspruch sei vom Insolvenzgericht festzusetzen (nach der BGH-Entscheidung IX ZB 46/15 muss dieser Anspruch hingegen zur Tabelle angemeldet werden, ohne dass eine Festsetzung durch das Insolvenzgericht in Betracht käme. Im Falle des Bestreitens der Forderung durch den Insolvenzverwalter oder durch Mitgläubiger wäre dann eine Tabellenklage erforderlich).

Das Landgericht Saarbrücken hatte in dem Urteil vom 03.09.2015 – 4 O 221/14 – ebenfalls ausgeführt, dass die Vergütungsansprüche des gemeinsamen Vertreters Insolvenzforderungen darstellen würden und keine Masseverbindlichkeit.


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