Weiterer Erfolg gegen die N26 Bank GmbH – Guthaben nach Kontosperrung ausgezahlt

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Für eine Mandantin setzte die Bankrechtsspezialistin Dr. Ina Becker druckvoll durch, dass die N26 Bank GmbH binnen einer Woche die Auszahlung eines gesperrten Kontoguthabens in Höhe von 19.657,55 Euro bestätigte. 

"Versehentlich" versandte fristlose Kündigung der Bank

Die Bank nahm außerdem ihre angeblich „versehentlich" versandte Kündigung vom 19.10.2020 zurück. Sie bestätigte wie anwaltlich verlangt, die fristlose Kündigung sei rechtsunwirksam, da die Mandantin zuvor bereits selbst gekündigt hatte.

Ordentliche Kündigung der Mandantin wegen Vertrauensverlusts in die Bank

Wegen zunehmend schwindenden Vertrauens in die digitale Start-up-Bank hatte die Mandantin eigenständig die Geschäftsverbindung mit Schreiben vom 29.09.2020 gekündigt. Sie hatte nachweisbar die Auszahlung ihres Guthabens auf ein von ihr benanntes Konto verlangt.

 Im Internet kursieren Berichte dazu, dass die N26 Bank bereits im Jahr 2019 einer Vielzahl von Kunden ohne jede Angabe von Gründen außerordentlich Konten kündigte und den Zugriff auf diese verweigerte. Erst nach anwaltlicher Androhung oder Beantragung einstweiligen Rechtsschutzes erhielten die Kunden ihr Geld von der Bank zurück. Außerdem kämpfte die Bank seit ihrer Gründung mit technischen Problemen sowie Datenschutzvorgaben.

Bank verzögert Auszahlung um circa drei Wochen und sperrt Konto

Nachdem die Bank fast drei Wochen nicht auf das Auszahlungsverlangen ihrer Kundin reagiert hatte, beauftragte diese die Bankrechtskanzlei Dr. Becker mit der außergerichtlichen Vertretung ihrer Interessen. 

Zeitgleich erhielt die Mandantin am Tag der Mandatserteilung eine von der N26 Bank GmbH per E-Mail erklärte außerordentliche Kündigung gemäß § 19 (3) der Grundregeln für die Beziehung zwischen Kunde und N26 Bank. Der E-Mail-Text besagte, die N26 Bank habe „einen erheblichen Verstoß gegen unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ auf dem Konto „durch missbräuchliche Nutzung festgestellt.“ Das Konto der Mandantin sei nicht mehr nutzbar, zugleich die Mastercard der Bankkundin gesperrt. Die außerordentliche Bankkündigung werde wirksam am 02.11.2020, so die N26 Bank. 

Kanzlei Dr. Becker setzt Auszahlung binnen einer Woche durch  

Die Hamburger Rechtsanwältin Dr. Becker wies die per E-Mail erklärte außerordentliche Kündigung zurück. Sie forderte die N26 Bank GmbH mit Einschreiben/Rückschein am 19.10.2020 unter Fristsetzung dazu auf, das nach ordentlicher Kündigung der Mandantin bestehende Kontoguthaben unverzüglich auf das bereits benannte Mandanten-Konto auszuzahlen. 

Unterlassungsansprüche wegen drohender SCHUFA-Meldung

Außerdem machte die Bankrechtsspezialistin Unterlassungsansprüche gegen eine etwaig seitens der Bank geplante Datenübermittlung eines Negativmerkmals an die SCHUFA Holding AG geltend. Sie verlangte zudem Auskunft darüber, aus welchem Grund hier eine fristlose Kündigung der Bank greifen solle und forderte erfolgreich, die unbegründete Kündigung für nichtig zu erklären.

Eine Meldung eines Negativmerkmals wie ein angeblicher „Kontomissbrauch“ an die SCHUFA hätte die Mandantin erheblich im allgemeinen Geschäftsverkehr beeinträchtigt, da ein solcher Eintrag neben einer erheblichen Bonitätsbeeinträchtigung eine Kündigungslawine verursachen kann.

Wenige Tage später bestätigte die N26 Bank GmbH in ihrem Faxschreiben, keine Negativmerkmale an die SCHUFA Holding AG übermittelt zu haben. 

Unverhältnismäßig lange Kontosperrung

Die unverhältnismäßig lang verzögert Auszahlung des Guthabens samt Kontosperrung erklärte die Bank damit, sie führe „im Rahmen gesetzlicher Vorschriften regelmäßig Kontrollen der bei der Bank geführten Konten durch.“ Jedem Kontoinhaber sei es im Einzelfall zumutbar, bis zum Ende einer notwendigen Maßnahme Verzögerungen hinzunehmen. Nach dem Abschluss der Sicherungsmaßnahmen habe die Bank am 26.10.2020 das Restguthaben in Höhe von 19.657,55 Euro an die mitgeteilte Kontoverbindung der Mandantin zur Zahlung angewiesen.

In einem weiteren Schritt werden nun die Kosten der erforderlichen anwaltlichen Vertretung sowie der entstandene Zinsschaden bei der Bank eingefordert.

Kontosperrung, Kontokündigung oder akute Kreditgefährdung

Die Kanzlei Dr. Becker, Hamburg, hat bereits eine Vielzahl von Mandanten erfolgreich  bank-, wirtschaftsstraf- und datenschutzrechtlich bei Kontosperrung, Kontokündigung oder in Fällen akuter Kreditgefährdung vertreten.

Betroffene sollten vor allem dann unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, wenn ihnen die Ursachen für Kontosperrung oder -kündigung nicht bekannt sind. Es ist empfehlenswert, eine auf diesem Gebiet langjährig erfahrene Kanzlei zu beauftragen, so Rechtsanwältin Dr. Becker.

Update vom 19.11.2020 - Bank zahlt Anwaltsgebühren und Verzugsschaden

Mit Schreiben vom 09.11.2020 teilte die N26 Bank GmbH der Kanzlei Dr. Becker mit, die Bank habe die Erstattung der gegenüber der Bank abgerechneten Gebühren zzgl. der von Dr. Becker geforderten Verzugszinsen in voller Höhe veranlasst. Die Mandantin hat die Beträge erhalten und ist im Ergebnis materiell schadenfrei aus der für Sie ärgerlichen Angelegenheit hervorgegangen.

Die Bank forderte in ihrem Schreiben, es sei hinsichtlich dieses Rechtstipps eine Korrektur vorzunehmen. Die N26 Bank GmbH habe ihre Kündigung zu keinem Zeitpunkt für nichtig erklärt. Die Bankkündigung "mag allenfalls wirkungslos" gewesen sein, da die Mandantin ja bereits zuvor ihre eigene Kündigung erklärt hatte, so die N26 Bank GmbH.

Laut Duden gibt es in der deutschen Sprache für das Wort „nichtig“ und, in umgekehrter Prüfung, für das von der Bank geforderte Wort „wirkungslos“ folgende Synonyme:

 „unwirksam, gegenstandslos, hinfällig, nutzlos, substanzlos, bedeutungslos, irrelevant, erfolglos, fruchtlos, ohne Sinn und Zweck, nutzlos, ungültig, wertlos, belanglos.“

Wegen Inhaltsgleichheit besteht für eine Korrektur bzw. einen Austausch der synonym verwendbaren Worte „wirkungslos“ und „nichtig“ kein Anlass. Wunschgemäß nimmt Rechtsanwältin Dr. Becker ohne Anerkennung einer Rechtspflicht im vermuteten Einvernehmen mit der Bank diese Gegendarstellung im Rechtstipp auf. Über weitere rechtliche Fragen, die das SCHUFA-Auskunfts- und Meldeverfahren betreffen, auf das Rechtsanwältin Dr. Becker spezialisiert ist, stimmen sich die Parteien derzeit weiter ab.

Foto(s): Dr. Ina Becker

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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