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Weitverbreitete Auslagenklausel unwirksam

  • 1 Minuten Lesezeit
Christian Günther anwalt.de-Redaktion

[image]Der Bundesgerichtshof hat eine vor allem bei Sparkassen, Volks- und Raiffeisenbanken verwendete Vertragsklausel für unwirksam erklärt. Kunden können zu viel verlangte Auslagen nun zurückerhalten. Die unwirksame Klausel findet sich in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Bankkundenverträge. Bei den Sparkassen unter Ziffer 18, bei Volks- und Raiffeisenbanken inhaltsgleich unter Nr. 12 Abs. 6 der jeweiligen AGB.

Vertragsbestimmung sollte Auslagenersatz absichern

Die Vertragsbestimmung diente den Banken, um in bestimmten Fällen Kunden Auslagen in Rechnung zu stellen. Voraussetzung war lediglich, dass die Bank im Auftrag des Kunden oder auch nur in seinem mutmaßlichen Interesse tätig wurde. Als konkrete Beispiele nannte die AGB Kosten für Ferngespräche, Porti oder die Bestellung, Verwaltung, Verwertung oder Freigabe von Sicherheiten. Letzteres sollte insbesondere Notarkosten, Lagergelder sowie Kosten der Bewachung von Sicherungsgut umfassen.

Auslagenersatzklausel ist unvereinbar mit dem Gesetz

Nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) benachteiligt die Klausel Kunden in unangemessener Weise. Die Klausel lässt sich zum einen nicht mit den gesetzlichen Prinzipien vereinbaren. Ihnen zufolge darf jemand, der für einen anderen tätig wird, verauslagte Mittel nur verlangen, wenn er diese für erforderlich halten durfte. Das soll ein uferloses Ersatzverlangen verhindern. Es ist deshalb stets vorab und umfassend zu prüfen, ob ein Handeln notwendig ist. Diese Prüfungspflicht sah der BGH in der Klausel als nicht ausreichend bestimmt, sodass auch ein unbegrenzter Auslagenersatz möglich wäre. Zudem schreibe sie auch keine Nachforschungen vor, ob überhaupt ein Auftrag vorliegt. Ihre Anwendung ließe darüber hinaus auch zu, Auslagen für ausschließlich im Eigeninteresse der Bank liegende - insbesondere den Umgang mit Sicherheiten betreffende - Geschäfte zu verlangen. Durch das Urteil ist die Klausel ab sofort unwirksam. Frühere auf ihrer Grundlage berechnete unzulässige Auslagen können Kunden deshalb zurückverlangen. Es wird dabei mit Gesamtbeträgen im Millionenbereich gerechnet.

(BGH, Urteil v. 08.05.2012, Az.: XI ZR 61/11 u. XI ZR 437/11)

(GUE)

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