Welche Abfindung habe ich zu erwarten ? – Kündigung / Abfindungsvertrag
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Viele Unternehmen bieten Auflösungsverträge des Arbeitsverhältnisses mit Abfindungsbeträgen an. Für die Betroffenen stellt sich die Frage, ob dieses Angebot angemessen ist oder ob nicht doch die Kündigung abgewartet werden soll.
Was ist ein Aufhebungsvertrag ?
Arbeitgeber und Arbeitnehmer können das Arbeitsverhältnis im beiderseitigen Einvernehmen mit einem Aufhebungsvertrag beenden. Eine Abfindung wird auch als Klageverzicht angeboten. Die Abfindung entspricht der Hälfte eines Brutto-Monatsgehaltes für jedes Jahr der Unternehmenszugehörigkeit (§ 1a Abs. 2 KSchG).
Ob es eine Abfindung gibt oder nicht, richtet sich in erster Linie danach, wer die Aufhebung anregt. Arbeitnehmer sollten nicht von sich aus, einen Aufhebungsvertrag anzuregen.
Dann sieht sich der Arbeitgeber auch nicht veranlasst, eine Abfindung anzubieten. Der Arbeitnehmer wird ja auch so den Betrieb verlassen.
Vergleich im Arbeitsprozess
Bei einer rechtmäßigen Kündigung trifft den Arbeitgeber keine Verpflichtung, eine Abfindung zu zahlen. Bei einer unberechtigten Kündigung kann das Arbeitsgericht aber auf Antrag das Arbeitsverhältnis gegen Zahlung einer Abfindungssumme auflösen, wenn eine weitere Zusammenarbeit unzumutbar ist. Es bestimmt dann auch den Betrag der Abfindung. Voraussetzung ist, dass das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist, was bei wenigstens zehn ständigen Mitarbeitern der Fall ist (§ 23 KSchG).
Wenn gegen die Kündigung Klage erhoben wird, setzt das Arbeitsgericht innerhalb weniger Wochen einen Gütetermin fest. Das Arbeitsgericht versucht, in der Güteverhandlung einen Vergleich zwischen beiden Parteien zu schließen. Die Höhe der Abfindung liegt zwischen 50 und 100 Prozent eines Brutto-Monatsgehalts pro Jahr der Unternehmenszugehörigkeit.
Rechtsanwalt Christian Steffgen verfügt über fast 20 Jahre an Erfahrungen. Er war von von 2001-2015 Vertragsanwalt eines der größten Berufsverbände Deutschlands und hat die Mitglieder bundesweit vor den Gerichten vertreten.
Arbeitnehmer und Arbeitgeber können sich in einem unverbindlichen telefonischen Erstgespräch über die rechtlichen Erfolgsaussichten und auch die Inanspruchnahme von Prozesskostenhilfe informieren.
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