Verkehrsunfall: Schuld zugegeben, was nun?

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Schnell ist es passiert: Eine kleine Unachtsamkeit, der kurze Blick zum Navi, die Annahme eines Telefonats und schon kracht’s. Plötzlich und unerwartet sind Sie Beteiligter eines Verkehrsunfalls, eine Situation, die für keinen alltäglich ist.

Oft steht man als Beteiligter unter einem kleinen Schock und handelt irrational. Ob mit oder ohne Hinzuziehung der Polizei kommt es häufig zu unbedachten Aussagen bezüglich der Unfallverursachung. Wie kam es zum Unfall? Wer ist der Schuldige am entstandenen Schaden? 

Möglicherweise legt die Polizei Ihre Aussage auch etwas weit aus und Sie unterschreiben den Polizeibericht, ohne ihn richtig interpretiert zu haben. Möglicherweise erhalten Sie deshalb auch ein Bußgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm entschied nun (1/2016), dass ein Schuldeingeständnis an der Unfallstelle nicht als Anerkenntnis mit Rechtsbindungswillen angesehen werden muss.

Vorliegend fuhr ein Autofahrer auf ein vor ihm fahrendes Fahrzeug auf. Anschließend unterschrieb er eine Unfallschilderung, in der es hieß, dass er dem weiteren Unfallbeteiligten in sein Fahrzeug gefahren sei und den Unfall verursacht habe. 

Das Oberlandesgericht Hamm sah in der Schilderung des Hergangs nicht, dass der Autofahrer seine Schuld anerkennen wollte. Vielmehr musste die zu Protokoll gegebene Aussage im Gesamtkontext gesehen und ausgelegt werden.

Haben auch Sie einen ähnlichen Fall zu behandeln, melden sie sich bei uns. 

Wir beraten Sie gerne in Bezug auf Unfallabwicklung, Gutachtenerstellung und Bußgeldverfahren. 

Bei einem nicht verschuldeten Unfall wird die gegnerische Versicherung auch Ihre Rechtsanwaltskosten zu tragen haben.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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