Welche Fragen sind im Vorstellungsgespräch erlaubt?
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Ein Vorstellungsgespräch dient dazu, die Eignung eines Bewerbers für eine Stelle zu prüfen. Dennoch gibt es klare rechtliche Grenzen, welche Fragen Arbeitgeber stellen dürfen. Hier ein Überblick:
Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit
Die Frage nach der Gewerkschaftszugehörigkeit ist unzulässig. Sie verstößt gegen die in Art. 9 Abs. 3 GG garantierte Koalitionsfreiheit, die jedem Arbeitnehmer das Recht auf freie Mitgliedschaft in Gewerkschaften zusichert. Bewerber sind daher nicht verpflichtet, diese Frage zu beantworten.
Frage nach dem bisherigen Gehalt
Die Frage nach dem bisherigen Gehalt ist nur begrenzt zulässig. Sie darf gestellt werden, wenn der Arbeitgeber ein berechtigtes Interesse daran nachweisen kann, beispielsweise um die marktübliche Vergütung für die Position zu ermitteln und zur Einordnung in der Gehaltsstruktur. Eine pauschale Gehaltsabfrage ohne Zusammenhang mit der ausgeschriebenen Stelle ist jedoch nicht zulässig.
Frage nach Nebentätigkeiten
Fragen nach Nebentätigkeiten sind erlaubt, soweit sie relevant für die Vertragserfüllung sind. Insbesondere dann, wenn die Nebentätigkeit die Arbeitsleistung beeinträchtigen oder gegen gesetzliche Wettbewerbsverbote verstoßen könnte, ist die Frage gerechtfertigt.
Frage nach bestehenden Wettbewerbsverboten
Arbeitgeber dürfen nach bestehenden Wettbewerbsverboten fragen. Ein Bewerber ist verpflichtet, solche Verbote offenzulegen, wenn sie Einfluss auf die Ausübung der zukünftigen Tätigkeit haben könnten.
Frage nach Vorstrafen
Vorstrafen dürfen verschwiegen werden, soweit sie gemäß § 51 BZRG (Bundeszentralregistergesetz) nicht mehr in ein polizeiliches Führungszeugnis aufzunehmen sind. Die Frage nach Vorstrafen ist nur dann zulässig, wenn sie für die auszuübende Tätigkeit von Bedeutung sind, etwa bei Stellen mit Sicherheits- oder Vertrauensverantwortung. Arbeitgeber sollten darauf achten, hier nur gezielt und im Zusammenhang mit der Stelle zu fragen.
Frage nach Krankheiten
Besonders strenge Maßstäbe gelten für Fragen zu Krankheiten. Solche Fragen stellen einen erheblichen Eingriff in die Intimsphäre des Bewerbers dar und sind daher nur zulässig, wenn die Krankheit die Eignung des Bewerbers dauerhaft oder periodisch einschränkt. Beispiele sind ansteckende Krankheiten bei Tätigkeiten im Gesundheitswesen oder chronische Erkrankungen, die die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigen können. Allgemeine Fragen ohne konkreten Bezug zur ausgeschriebenen Stelle sind unzulässig.
Welche Rechtsfolge hat eine unzulässige Frage?
Stellt ein Arbeitgeber unzulässige Fragen, hat dies rechtliche Konsequenzen:
Recht zur Lüge: Der Bewerber darf auf eine unzulässige Frage bewusst falsch antworten, ohne rechtliche Nachteile zu befürchten. Dies wird allgemein als "Recht zur Lüge" anerkannt.
Anfechtung des Arbeitsvertrags: Wird eine unzulässige Frage dennoch wahrheitsgemäß beantwortet und führt dies zur Anfechtung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber, ist die Anfechtung unwirksam.
Diskriminierung: Unzulässige Fragen, die gegen das AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) verstoßen, können zu Schadensersatzansprüchen des Bewerbers führen.
Arbeitgeber sollten deshalb bei Fragen im Vorstellungsgespräch stets sorgfältig abwägen, ob ein berechtigtes Interesse besteht und ob die Frage datenschutz- sowie persönlichkeitsrechtlich zulässig ist.
Kontaktieren Sie uns gerne, wenn Sie dazu weitere Fragen haben!
Gottschalk I Dr. Wetzel Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft mbB
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