Welche Fristen gilt es in der privaten Unfallversicherung zu beachten?

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Die für die private Unfallversicherung relevanten Fristen ergeben sich aus dem jeweiligen Versicherungsvertrag. Die jeweiligen Verträge übernehmen aber in aller Regel die Vorschriften aus den Allgemeine Unfallversicherungsbedingungen (AUB), welche der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e. V. (GDV) regelmäßig bekanntgibt. Zwar sind abweichende Regelungen möglich, in aller Regel orientieren sich die Verträge aber an den unten genannten Fristen. Es sei darauf hingewiesen, dass einige Fristen nur noch bei älteren Verträgen zu finden sind.


Der Übersichtlichkeit halber sollen die wichtigsten Fristen hier der Länge nach gegliedert dargestellt werden.


Unverzüglich hat der Versicherte die Meldung eines Unfalls an den Versicherer vorzunehmen. Ebenfalls unverzüglich sind ein Arzt hinzuzuziehen sowie die Schadensanzeige zurückzusenden.


Wenn der Unfall zum Tod der versicherten Person führt, ist dem Versicherer dies innerhalb von 48 Stunden zu melden, auch wenn der Unfall selbst den Versicherer schon angezeigt wurde


Für Altverfahren ist noch die Frist zur gerichtlichen Geltendmachung von sechs Monaten zu beachten. Diese ist jedoch mit der VVG Reform weggefallen, sodass diese in neueren Verträge nicht mehr enthalten ist.


Zum Erhalt von Invaliditätsleistungen muss die Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem Unfall eingetreten, schriftlich von einem Arzt festgestellt worden und bei der Versicherung geltend gemacht worden sein (seit AUB 2020, vorher ein Jahr). Voraussetzung für die Todesfallleistung ist, dass die versicherte Person innerhalb eines Jahres nach dem Unfall unfallbedingt verstirbt.


Versicherer und Versicherungsnehmer sind berechtigt, den Grad der dauernden Arbeitsunfähigkeit während der ersten zwei Jahre nach Abschluss der ärztlichen Behandlung, längstens jedoch drei Jahre vom Unfalltage an, jährlich neu feststellen zu lassen


Versicherungsnehmer und Versicherer haben das Recht, die Invalidität innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Unfall erneut ärztlich bemessen zu lassen


Im Falle von minderjährigen Versicherungsnehmern haben Versicherungsnehmer und Versicherer das Recht, die Invalidität innerhalb von X (siehe jeweiliger Vertrag, jedoch mehr als 3) Jahren nach dem Unfall jährlich bis zum Eintritt der Volljährigkeit erneut ärztlich bemessen zu lassen


Vorsorglich sei noch darauf hingewiesen, dass in der gesetzlichen Unfallversicherung Fristen keine wirkliche Rolle spielen. Es besteht lediglich eine Frist für Unternehmer, Unfälle von Versicherten in ihren Unternehmen dem Unfallversicherungsträger anzuzeigen, wenn Versicherte getötet oder so verletzt sind, dass sie mehr als drei Tage arbeitsunfähig werden. Die Anzeigepflicht beträgt gem. § 193 IV SGB drei Tage ab Kenntnis von dem Unfall oder der Berufskrankheit.


Bereits dieser kurze Überblick zeigt, dass es hier Besonderheiten zu beachten gibt und es für den juristischen Laien gilt, viele Stolperfallen zu vermeiden. Gerne unterstütze ich Sie in dieser schwierigen Situation. Kontaktieren Sie mich entweder über das unten zur Verfügung gestellte Kontaktformular oder über wosnitza@kanzleias.de.



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