Welche Meldefrist muss ich bei der Berufsunfähigkeitsversicherung beachten?

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In den Versicherungsbedingungen der Berufsunfähigkeitsversicherungen ist meistens eine Meldefrist enthalten, bis zu der Leistungen rückwirkend gewährt werden. In seltenen Fällen ist sogar eine Meldung bis zum Ablauf von drei Jahren nach Eintritt der Berufsunfähigkeit noch möglich, um rückwirkend die vereinbarten Leistungen zu bekommen. Weil es eine Vielzahl unterschiedlicher Versicherungsbedingungen auf dem Verbrauchermarkt gibt, ist es daher wichtig, die zum Versicherungsvertrag gehörenden Versicherungsbedingungen zu prüfen.


Wie muss nach der Rechtsprechung eine wirksame Mitteilung an die Versicherung aussehen?

Die Gerichte entscheiden zur wirksamen Mitteilung der Berufsunfähigkeit an die Versicherung regelmäßig Folgendes: Erforderlich ist eine schriftliche Information an die Versicherung, die erkennen lässt, dass die Berufsunfähigkeit tatsächlich oder auch nur nach den Vorstellungen des Mitteilers eingetreten ist.

Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn der Versicherte in einem Schreiben an die Versicherung nur eine möglicherweise zukünftig eintretende Berufsunfähigkeit in Aussicht stellt, welche er der Versicherung nach Abschluss der Behandlung mitteilen würde.


Die Gerichte argumentieren hier mit dem Sinn und Zweck der Mitteilungsfrist.


Denn Sinn und Zweck dieser Mitteilungsfrist ist es, der Berufsunfähigkeitsversicherung zu ermöglichen, den angezeigten Eintritt der Berufsunfähigkeit zeitnah prüfen und zuverlässig feststellen zu können.

Die Berufsunfähigkeitsversicherung hätte bei Erhalt eines solchen Schreibens - wie gerade erwähnt - ja noch gar keinen Anlass zur Überprüfung und zu eventuell weitergehenden Erhebungen gehabt. Die Berufsunfähigkeitsversicherung hätte im Gegenteil darauf vertrauen dürfen, dass sich der Versicherungsnehmer „nach Abschluss der Behandlungen“ erneut melden würde, falls dann eine Berufsunfähigkeit verbleiben würde.


Was passiert denn, wenn man die Meldefrist versäumt?


Der Versicherte bekam in dem oben dargestellten Fall noch keine Berufsunfähigkeitsrente ab dem Erhalt dieses Schreibens, sondern erst sehr viel später zugesprochen. Dadurch verlor er natürlich einen erheblichen Betrag der versicherten Rente.


Wichtig: Was sollten Sie bei Eintritt der Berufsunfähigkeit tun?


Achten Sie daher bei der Abfassung der sogenannten Schadensanzeige an die Berufsunfähigkeitsversicherung darauf, den Eintritt der Berufsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen. Hier genügt regelmäßig kein Anruf beim Versicherungsvermittler!

Sie sollten ein Schreiben an die Berufsunfähigkeitsversicherung mit mindestens folgendem Inhalt absenden:

  • Das Schreiben sollte die Darlegung enthalten, dass Sie berufsunfähig seit einem bestimmten Datum sind.
  • Darüber hinaus ist eine kurze Darstellung der Gesundheitsbeschwerden mit aufzunehmen, auf denen die Berufsunfähigkeit beruht.
  • Diese Mitteilung sollte schriftlich und möglichst per Einschreiben mit Rückschein direkt an die Versicherung erfolgen, damit Sie den Zugang bei der Berufsunfähigkeitsversicherung nachweisen können. Eine Zustellung an Ihren Versicherungsmakler reicht in der Regel nicht aus!

Die Berufsunfähigkeitsversicherungen senden Ihnen dann in den meisten Fällen einen ausführlichen Fragebogen zu, in dem Sie weitere Angaben machen sollten.

Für die Einhaltung der Mitteilungsfrist und die möglicherweise rückwirkende Gewährung von Leistungen aus der BU-Versicherung ist aber Ihre erste nachweisbare Mitteilung an die Berufsunfähigkeitsversicherung entscheidend!


Um Ihre Rechte für Sie zu prüfen, bieten wir Ihnen bei Ablehnung Ihrer  Ansprüche durch die Berufsunfähigkeitsversicherung eine kostenfreie Ersteinschätzung an. Rufen Sie unsere Kanzlei unter 0351/8106245 an, dann finden wir einen zeitnahen Termin und lösen Ihre Probleme! Wir sind auch jederzeit per E-Mail für Sie erreichbar unter: info@sz-law.de oder Sie nutzen unser Kontaktformular unter: https://sz-law.de/kontakt/ und unsere Terminbuchung-online unter: https://sz-law.de/terminbuchung/

Foto(s): SZ-Rechtsanwälte

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