Welche Rechte bestehen an der Ehewohnung?

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1. Ehewohnung

Die Räumlichkeiten, die Eheleute gemeinsam bewohnen, werden als Ehewohnung bezeichnet, auch wenn es sich hierbei nicht nur um eine abgeschlossene Wohnung, sondern um ein ganzes Haus handelt.

Unerheblich ist, ob diese Räumlichkeiten im Eigentum der Eheleute stehen oder nur eines Ehegatten oder ob sie nur angemietet sind. Wobei bei letzterem wiederum unerheblich ist, ob der Mietvertrag nur von einem Ehegatten unterzeichnet wurde oder von beiden. Die Ehewohnung gibt den Ehegatten einen besonderen Schutz.

2. Rechte an der Ehewohnung

Deshalb kann kein Ehepartner den anderen aus der Wohnung werfen oder diesem den Zutritt zur Wohnung dadurch verwehren, dass er die Schlösser zur Wohnung austauscht. Der ausgesperrte Ehepartner hätte in solchen Fällen die Möglichkeit, sich sofort mit entsprechenden Eilanträgen an das Gericht zu wenden, um so wieder Zugang zur Ehewohnung zu erhalten.

Will ein Ehepartner weiterhin in der Ehewohnung ohne den anderen Ehepartner leben, so muss, wenn der andere Ehepartner diesem Wunsch nicht entspricht, ein entsprechender Beschluss durch das Familiengericht auf Zuweisung der Ehewohnung herbeigeführt werden.

Hat z.B. die Ehefrau eine Beziehung zu einem anderen Mann, so kann der Ehepartner verlangen, dass der Liebhaber der Ehefrau nicht die Ehewohnung betritt oder sich darin aufhält. Auch dies kann gegebenenfalls gerichtlich geregelt werden.

Ein Ehepartner kann auch gegen den Willen des Vermieters seinen Ehepartner in die Mietwohnung aufnehmen. Umgekehrt kann ein Vermieter nicht einen Ehepartner aus der angemieteten Wohnung werfen.

Besteht bei Ihnen Beratungsbedarf bezüglich der Ehewohnung, stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.


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