Welcher Stichtag gilt bei der Auskunftspflicht, wenn der Scheidungsantrag verfrüht gestellt wird?
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Abgesehen von seltenen Ausnahmen kann ein Scheidungsantrag erst nach Ablauf des Trennungsjahres bei Gericht gestellt werden. Der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags durch das Familiengericht an den anderen Ehegatten ist entscheidend als Stichtag für die Berechnung des Endvermögens im Rahmen des Zugewinnausgleichs.
Es kommt vor, dass ein Ehegatte den Scheidungsantrag bei Gericht einreichen lässt, obwohl das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist und auch kein Härtefall vorliegt, der dazu berechtigen würde, dass das Trennungsjahr bei der Einreichung des Scheidungsantrags noch nicht abgelaufen sein muss.
Der BGH hat in seinem Beschluss vom 13.12.2017 – XII ZB 488/17 nochmals darauf verwiesen, dass für die Berechnung des Endvermögens maßgeblich ist der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags und nur darauf bezieht sich die Auskunftspflicht im Rahmen des Zugewinnausgleichs. Ein anderer Stichtag für die Berechnung des Endvermögens könne nur in absoluten Ausnahmefällen angenommen werden, so zum Beispiel, wenn das Festhalten am Stichtag zu einem grob unbilligen Ergebnis führen und die Gewährung des Ausgleichsanspruchs nach den gesetzlichen Vorschriften dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widersprechen würde, sogar als rechtsmissbräuchlich im Sinne des § 242 BGB (Treu und Glauben) anzusehen wäre.
Von einer derartigen Konstellation geht der BGH dann aus, wenn ersichtlich sei, dass der Ehegatte, der den Scheidungsantrag verfrüht eingereicht habe, dies in loyaler Absicht gemacht habe, um den anderen Ehegatten an einer konkret absehbaren wesentlichen Vermögensmehrung in der Zukunft nicht mehr teilhaben zu lassen und wenn also der andere Ehegatte an dieser Vermögensmehrung teilgehabt hätte, wenn der Scheidungsantrag korrekterweise erst nach Ablauf des Trennungsjahres gestellt worden wäre.
Es hat dann ein Vergleich der Berechnung mit dem korrekten Stichtag zu der Berechnung mit dem vorgezogenen Stichtag stattzufinden. Es muss beurteilt werden, ob das Vergleichsergebnis grob unbillig ist und dem Gerechtigkeitsempfinden in unerträglicher Weise widerspricht.
Bei Fragen zum Scheidungsantrag stehe ich Ihnen als kompetente Ansprechpartnerin zur Verfügung. Bitte nehmen Sie per E-Mail oder telefonisch Kontakt mit mir auf. In einem Besprechungstermin können wir das weitere Vorgehen in Ihrem Fall persönlich miteinander abstimmen.
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