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Welttag des Fernsehens: „Fernsehen“ im Internet

  • 2 Minuten Lesezeit
Pia Löffler anwalt.de-Redaktion

[image]Fernsehen ist auch nicht mehr das, was es einmal war. Früher hat das TV-Programm für eine Handvoll Sender den Abendablauf ganzer Familien bestimmt. Inzwischen muss sich kaum noch jemand vor den heimischen Fernseher setzen, um das gewünschte Programm ansehen zu können. Das Internet macht's möglich! Aber das Recht setzt auch dem „Fernsehgenuss" im Netz Grenzen. Oder nicht?

Internet-Angebot der TV-Sender

Vollkommen legal ist das Ansehen von Filmen, Serien oder Clips auf den offiziellen Internetseiten von TV-Sendern. Die Sender haben die notwendigen Rechte hierfür erworben und können den Usern dieses Angebot so ohne Probleme zur Verfügung stellen. Wer nicht zu Hause ist, wenn die Lieblingsserie läuft, kann das Fernsehprogramm der meisten Sender inzwischen auch unterwegs oder an einem PC im Internet verfolgen. Wer seine Lieblingsserie verpasst hat, kann sie später meist ohne Probleme auf den Seiten der Sender im Internet ansehen. Dieses sogenannte Streaming-On-Demand-Angebot bieten die meisten Sender für 7 Tage nach der Sendung an (sog. 7 days-catch-up).

Streaming-Plattformen: rechtlicher Graubereich

Sieht man sich allerdings Filme und Serien auf „nicht-offiziellen" Internetseiten an, ist das für den User ein rechtlicher Graubereich, die Rechtslage ist im Vergleich zum sog. illegalen Filesharing (Musik- und Filmtauschbörsen) nicht eindeutig. Der Grund hierfür ist, dass die Filme beim Streaming - anders als beim Filesharing - nicht dauerhaft auf dem Computer gespeichert, sondern im sog. Cache nur zum Ansehen zwischengespeichert und wieder gelöscht werden. Aber auch die Speicherung im Cache ist eine „Vervielfältigung" bzw. Kopie des Filmes, für die man eigentlich nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) die Zustimmung der Rechteinhaber benötigt.

Recht auf Privatkopie - nicht bei illegaler Vorlage

Das Recht auf Privatkopie (§ 53 UrhG) erlaubt zwar die Herstellung privater Kopien, aber nur wenn sie nicht von einer „offensichtlich rechtswidrigen Vorlage" gemacht werden. Wann eine Vorlage rechtswidrig ist, ist oft nicht so einfach zu erkennen. Offensichtlich rechtswidrig ist die Vorlage bei Filmen und Serien im Netz aber auf jeden Fall, wenn der Film z. B. noch nicht bzw. gerade erst im Kino läuft oder gerade erst auf DVD erschienen ist. Und Achtung! Allein die Kostenpflichtigkeit eines Streaming-Dienstes heißt nicht, dass das Angebot legal ist. Denn auch „illegale" Portale erheben teilweise monatliche Beiträge, um den Anschein der Legalität zu erwecken.

Die Lösung im Gesetz?

Die - mögliche - Lösung für den User hält das Urheberrechtsgesetz (UrhG) bereit: § 44a UrhG sagt, dass „flüchtige und begleitende Vervielfältigungen", z. B. im Cache, grundsätzlich zulässig sind und keine Zustimmung des Rechteinhabers nötig ist. Das bedeutet, dass die Nutzung von Streaming-Portalen für die User legal sein kann, auch wenn die Filme auf einem illegalen Portal bereitgehalten werden. Diese Ansicht ist aber umstritten und belastbare Rechtsprechung existiert zu diesem Thema bisher nicht.

(LOE)

Foto(s): ©Fotolia.com

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