Finden Sie jetzt Ihren Anwalt zu diesem Thema in der Nähe!

Weltverbrauchertag: Recht auf Schnäppchen?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

[image]Jedes Jahr am 15.03. wird mit dem Weltverbrauchertag auf die Rechte und das Konsumverhalten der Verbraucher (laut dem Statistischem Bundesamt sind die Gesamtkonsumausgaben der privaten Haushalte in Deutschland seit 1991um 20 % gewachsen) hingewiesen. Bereits US-Präsident John F. Kennedy hat am 15.03.1962 erstmals darauf hingewiesen, dass Verbraucher unter anderem vor der Vermarktung gesundheits- oder lebensgefährdender Waren sowie vor irreführender Werbung oder Informationen geschützt werden müssen.

So hatte kürzlich das Landgericht (LG) Berlin über einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Internet-Versandhaus an einem Tag im Zwei-Stunden-Takt jeweils fünf verschiedene Produkte zu stark reduzierten Preisen verkaufte. Die Werbeaktion war bereits Wochen zuvor angekündigt worden; in dieser Zeit konnten die potenziellen Kunden abstimmen, welche Produkte billiger veräußert werden sollten. Aufgrund der enormen Nachfrage waren die Waren jedoch schon nach wenigen Sekunden oder Minuten bereits ausverkauft, sodass die meisten Verbraucher leer ausgingen; sie konnten die Artikel dann nur noch zum regulären Preis kaufen.

Das LG sah darin ein wettbewerbswidriges Verhalten. Denn das Versandhaus hätte darauf hinweisen müssen, dass es nur eine begrenzte Anzahl an Produkten stark reduziert veräußert und damit die Gefahr besteht, dass einige Kunden in der angegebenen Verkaufszeit den gewünschten Artikel nicht mehr erwerben können. Die Aufklärung muss für den Verbraucher stets klar formuliert und leicht zu lesen sowie an einer auffälligen Stelle der Internetseite aufzufinden sein. Schließlich geht er ohne jeglichen Hinweis davon aus, dass er die reduzierten Produkte innerhalb der zwei Stunden erwerben kann.

Allgemeine Angaben wie „Blitzangebot" oder „Nur in begrenzter Stückzahl" reichen dagegen nicht aus. Es wird lediglich klargestellt, dass die Artikel in begrenzter Menge und für kurze Zeit verfügbar sind. Das Versandhaus hätte vielmehr dafür sorgen müssen, dass die Ware zumindest nach einem Viertel der angegebenen Zeit noch erhältlich war. Von einem derart großen Versandhaus könne erwartet werden, ausreichend Vorrat für eine Werbeaktion herbeizuschaffen.

(LG Berlin, Urteil v. 01.03.2012, Az.: 91 O 27/11)

(VOI)

Foto(s): ©fotolia.com

Artikel teilen: