Weniger Urlaub wegen Betriebsferien?
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[image]Der Arbeitgeber kann im Rahmen seines Weisungsrechts Betriebsferien einführen, was wiederum den Urlaubsanspruch seiner Angestellten vermindert.
Schon wieder ist ein Jahr vorbei und Weihnachten steht vor der Tür. Da die meisten Angestellten ohnehin in dieser Zeit Urlaub nehmen wollen, haben viele Arbeitgeber über die Feiertage Betriebsferien eingeführt. Das Unternehmen hat dann geschlossen und niemand muss an Weihnachten schuften. Es stellt sich dann aber die Frage, ob der Arbeitgeber die „aufgedrängten" freien Tage vom Urlaubsanspruch seiner Mitarbeiter abziehen darf.
Arbeitgeber führt Betriebsferien ein
Ein Mann war seit März 2011 als Koch in einer Gaststätte beschäftigt. Ihm standen vertraglich 28 Urlaubstage zu, deren Abgeltung er gerichtlich verlangte, als ihm im Mai 2012 gekündigt wurde. Der frühere Chef wollte aber nicht zahlen; schließlich habe er Betriebsferien eingeführt, in denen der Angestellte acht Arbeitstage zu Hause bleiben durfte. Sein Urlaubsanspruch habe sich daher auf 20 Tage verringert. Eine Abgeltung sei jetzt aber nicht mehr möglich, denn der Koch hätte seinen Anspruch bis spätestens 31.03.2012 geltend machen müssen.
Urlaubsabgeltungsanspruch für 20 Tage
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz ließ nur eine Urlaubsabgeltung für 20 Tage zu. Der Koch hat zwar den vollen Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen für das Jahr 2011 erworben, denn das Arbeitsverhältnis bestand bereits länger als sechs Monate, § 4 BurlG (Bundesurlaubsgesetz). Da er aber während der Betriebsferien für acht Tage frei hatte, musste der Urlaubsanspruch auch um diese acht Tage verringert werden, sodass nur 20 Urlaubstage abzugelten waren. Schließlich darf der Arbeitgeber kraft seines Direktionsrechts gemäß § 106 GewO (Gewerbeordnung) auch Betriebsferien einführen, für die der Beschäftigte Urlaub nehmen muss - ob er will oder nicht.
Eine Frist zur Geltendmachung seiner Rechte musste der Koch im Übrigen nicht einhalten. Denn wenn ein Arbeitnehmer wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses schon nicht seinen Erholungsurlaub in Natura nehmen kann, soll er ihn wenigstens bezahlt bekommen, und zwar unabhängig davon, wann er seine Ansprüche geltend macht. Außerdem ist der Verfall des Abgeltungsanspruchs gesetzlich gar nicht geregelt worden.
(LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 25.09.2012, Az.: 10 Ta 149/12)
(VOI)
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