Wenn der gekaufte Hund krank ist – Praxisleitfaden: Schadensersatz und Kaufpreisminderung

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Hunde sind die besten Freunde des Menschen. Doch wenn Ihr Hund Ihnen vom Kaufdatum an aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes viele Sorgen bereitet, sollten Sie diesen Beitrag lesen. Denn nicht selten kommt es vor, dass der geliebte Vierbeiner von Geburt unter einer chronischen Erkrankung leidet. Welche Ansprüche Sie in so einem Fall gegen den Züchter haben und wie Sie diese geltend machen können, erfahren Sie im folgenden Artikel.

Wirksamer Vertrag über den Kauf eines Hundes

Um etwaige Ansprüche geltend machen zu können, muss zunächst ein Vertrag über den Kauf des Hundes wirksam zustande gekommen sein. Dieser Punkt bereitet in der Praxis jedoch nur selten Schwierigkeiten. Auch mündlich geschlossene Tierkaufverträge sind wirksame Verträge. Grob gesagt findet auf diese Verträge das Erwerbsrecht über Sachen Anwendung. Denn Tiere sind – von Zivilgesetzes wegen her – wie Sachen zu behandeln, vgl. § 90a BGB.

Mangelhafter Hund zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs

Wenn der Gesundheitszustand Ihres Hundes von dem Normalzustand abweicht, kann man von einem Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB sprechen. Ein Sachmangel im Sinne dieser Norm liegt immer dann vor, wenn der Hund nicht die vereinbarte Beschaffenheit aufweist, sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet oder eine Beschaffenheit aufweist, die bei Hunden gleicher Art nicht üblich ist.

Unter Beschaffenheit kann die Farbe, das Geschlecht, die Rasse, die Gesundheit etc. verstanden werden. Wenn Ihr Hund also seitdem Sie ihn vom Züchter oder Verkäufer abgeholt haben, krank ist, liegt ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor.

Ebenfalls ist ein Hund als mangelhaft zu qualifizieren, wenn er sich nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung eignet. Wird ein Hund als Zuchthund verkauft, ist aber zeugungsunfähig, so liegt ebenfalls ein Mangel im Sinne des § 434 Abs. 1 BGB vor.

Für die Geltendmachung der Ansprüche ist zudem wichtig, dass dieser Mangel schon bei Gefahrübergang, also zum Zeitpunkt der Übergabe, gemäß § 446 BGB vorlag. Das heißt, dass der Hund bereits beim Züchter schon krank gewesen sein muss.

Tipp:

Zwar liegt die Beweislast hierfür grundsätzlich beim Hundekäufer, d. h., dass Sie beweisen müssen, dass der Hund bereits im Eigentum des Züchters bzw. Verkäufers schon erkrankt war. Allerdings gilt dies nicht, wenn Sie (wie in den meisten Fällen) den Hund als Verbraucher erworben haben. Denn bei Verbrauchsgüterkäufen greift gemäß § 477 BGB eine Beweislastumkehr. Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.

Haftungsbegrenzungen und Verjährung

Oftmals versuchen Züchter, die Haftung zu beschränken. Hier ist allerdings Aufmerksamkeit geboten. Denn grundsätzlich kann die Haftung im Rahmen von Verbrauchsgüterkäufen nicht ausgeschlossen werden.

Haftungsausschlüsse sind ebenfalls unwirksam, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Der Bundesgerichtshof (BGH, Urt. v. 15.07.2011, V ZR 171/1) hat zudem entschieden, dass ein Haftungsausschluss bei arglistig verschwiegenem Sachmangel nicht wirksam ist. Verschweigt also der Züchter eine Erkrankung des Hundes, so ist ein vereinbarter Haftungsausschluss nicht wirksam.    

Ebenso kann die Haftung für zugesicherte Eigenschaften nicht begrenzt werden. Wenn der Züchter dem Käufer also einen „kerngesunden Hund“ oder einen „für die Therapie geeigneten“ Hund zusichert, so muss er auch dafür haften.

Ihre Ansprüche als Käufer eines kranken Hundes

Wenn Ihr Hund also bereits bei der Übergabe krank war, können Sie gegenüber dem Verkäufer folgende zivilrechtliche Ansprüche anmelden.

  • Zum einen können Sie vom Vertrag zurücktreten. Im Rahmen des Rücktritts bekommen Sie von dem Züchter den Kaufpreis erstattet und müssen den Hund Zug um Zug an den Züchter zurückgeben. Hat man ein Tier schon länger, so wächst eine emotionale Bindung zu diesem heran und man will es sodann nicht mehr herausgeben. Der Rücktritt ist im Hundeerwerbssegment regelmäßig als nicht praktikabel anzusehen (es sei denn, ein Tier wurde ausschließlich zu Zuchtzwecken erworben).
  • Sinnvoller ist daher die Möglichkeit, den Kaufpreis zu mindern und den geminderten Kaufpreis an den Gesundheitszustand des Hundes auszurichten. Dann können Sie das Tier behalten und den zu viel gezahlten Betrag vom Hundezüchter ersetzt verlangen. Wenn erforderlich, darf der Minderungsbetrag geschätzt werden. Der Minderungsbetrag ist die Differenz zwischen dem Wert des gesunden Hundes und dem eines kranken Tieres.
  • Alternativ haben Sie die Möglichkeit, etwaige Tierarzt- und Behandlungskosten im Rahmen des Schadensersatzes geltend zu machen. Sinnvoll ist der Schadensersatz insbesondere dann, wenn eine Wertminderung sehr niedrig ausfällt, weil Sie den Hund z. B. günstig erstanden haben.


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