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Hund beißt Tieraufseher: Anspruch auf Schadensersatz?

  • 2 Minuten Lesezeit
Sandra Voigt anwalt.de-Redaktion

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Will ein Tierhalter in den Urlaub fahren, stellt sich natürlich die Frage: „Wohin mit dem tierischen Familienmitglied?“ Soll man es mitnehmen oder bei Nachbarn, Freunden bzw. einer Tierpension unterbringen? Für Letzteres spricht, dass z. B. ein Hund tagtäglich mit vielen Artgenossen herumtollen kann. Nachteilig ist jedoch, dass der Tieraufseher das Tier und seine Eigenarten in der Regel nicht kennt, unter Umständen falsch reagiert und daraufhin vom Tier verletzt wird. Dabei stellt sich die Frage, ob der Verletzte dann Schadenersatz vom Tierhalter verlangen kann.

Beim Ableinen vom Hund gebissen

Ein Hundehalter brachte seine Border-Collie-Mischlingshündin für zehn Tage bei einer Hundepension unter. Kurz darauf führte die Pensionsbetreiberin den Hund aus. Als sie ihn ableinen wollte, wurde sie von dem Tier in die Ober- und Unterlippe gebissen. Nun verlangte sie vom Tierhalter Schadenersatz; das Hundeherrchen verweigerte jedoch jegliche Zahlung. Schließlich habe die Pensionsbetreiberin das Tier freiwillig übernommen, obwohl sie als Fachfrau die damit verbundenen Risiken kannte. Er als Tierhalter habe zur Zeit der Beißattacke dagegen keine Einwirkungsmöglichkeit auf sein Tier gehabt. Er sei daher für den Hundebiss nicht zur Verantwortung zu ziehen.

Tierhalter muss haften

Der Bundesgerichtshof (BGH) bejahte einen Schadensersatzanspruch der Pensionsbetreiberin nach § 833 S. 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Wird ein Rechtsgut wie Leben oder Gesundheit einer Person durch ein Tier verletzt, muss dessen Halter haften. Dieser Grundsatz gilt unabhängig davon, ob der Tierhalter zur Zeit des Vorfalls anwesend war und/oder Einfluss auf sein Tier nehmen konnte. Schließlich ist ein Tier unberechenbar und handelt instinktiv – auch ein professioneller Hüter kann daher nicht alle möglichen Risiken bzw. Gefahren vorhersehen und so jede Verletzung vermeiden.

Somit war die Haftung des Tierhalters nicht ausgeschlossen. Zwar hat die Pensionsbetreiberin freiwillig eine Verletzung riskiert, als sie die Mischlingshündin aufgenommen hat – wer aber beruflich mit Tieren arbeitet, muss sich zwangsläufig der damit verbundenen Tiergefahr aussetzen. Das bedeutet jedoch nicht, dass sie automatisch mit Abschluss des Pensionsvertrags auf eventuelle Schadensersatzansprüche gegen den Tierhalter verzichtet. Schließlich ist man als gewerblich tätiger Tieraufseher ebenso schutzwürdig wie jemand, der privat auf ein fremdes Tier aufpasst.

(BGH, Urteil v. 25.03.2014, Az.: VI ZR 372/13)

(VOI)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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