Wenn der Insolvenzverwalter bei den Anlegern Ausschüttungen zurückfordert

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Worum geht es?

Immer wieder geraten Fondsgesellschaften in die Zahlungsunfähigkeit und damit in die Insolvenz. Derzeit trifft es eine Reihe von Schifffahrtsgesellschaften, die in der Rechtsform der GmbH & Co. KG betrieben wurden und an denen sich Anleger mittelbar oder unmittelbar beteiligt haben. Die Insolvenzverwalter schreiben die Kapitalanleger an und verlangen Ausschüttungen zurück, mit der Begründung, dass aufgrund der Ausschüttungen sich die Kommanditbeteiligung reduziert hätte und wieder aufgefüllt werden muss. Der Kapitalerhaltungsgrundsatz verlange, dass diese Ausschüttungen zurückerstattet werden. Häufig werden die Ausschüttungen zurückverlangt mit Zinsen. Die Anleger sind nicht nur stark verunsichert, sondern verlieren doppelt, denn aufgrund der Insolvenz erhalten sie die Kommanditbeteiligung bzw. das eingesetzte Kapital mit der versprochenen Rendite bei Ende der Laufzeit nicht zurück und sollen dann noch erhaltene Ausschüttungen zurückzahlen.

Ist die Rückforderung rechtlich einfach?

In der Regel ist keine Fragestellung, die mit dem grauen Kapitalmarkt verbunden ist, einfach und gradlinig zu beantworten, unabhängig ob es steuerrechtliche, gesellschaftsrechtliche oder zivilrechtliche Fragen betrifft. Dieses ist einerseits dem Gesetzgeber selbst zuzuschreiben und andererseits den Fondskonstrukten.

Die Anleger sollten nicht einfach ohne Prüfung die Einzahlungen zurückleisten, da eine Vielzahl von Fragestellungen zu prüfen und zu beantworten ist, um feststellen zu können, ob ein Rechtsgrund besteht, der zur Rückzahlung der Ausschüttungen verpflichtet.

Was müssen Anleger tun?

Zunächst ist zu prüfen, ob die Anleger mittelbar oder unmittelbar an der Fondsgesellschaft als Kommanditist beteiligt wurden. Wenn ein Treuhänder zwischengeschaltet ist und der Anleger nur Treuhandkommanditist ist, kann der Insolvenzverwalter nicht ohne weiteres an den Anleger herantreten, sondern es ist zunächst zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag und der Treuhandvertrag eine Freistellung des Treuhänders vorsieht, mit der Folge, dass aufgrund einer vorweggenommenen Abtretungserklärung beispielsweise der Insolvenzverwalter direkt an den Anleger herantreten kann.

Weiterhin ist zu prüfen, ob der Gesellschaftsvertrag gewinnunabhängige Ausschüttungen vorsieht oder die Ausschlussgründe für Entnahmen an den mittelbaren Kommanditisten beispielsweise abschließend definiert. Grundsätzlich können die Gesellschafter im Innenverhältnis regeln, dass Auszahlungen an die Gesellschafter erfolgen, auch wenn die Gesellschaft keine Gewinne erwirtschaftet. Diese sogenannte gewinnunabhängige Ausschüttung kann vertraglich geregelt werden und ist durch das Handelsgesetzbuch oder auch das GmbH-Gesetz nicht ausgeschlossen, denn diese Vorschriften kennen für die Kommanditgesellschaft keine im Innenverhältnis wirkenden Kapitalerhaltungsrundsatz. Die Gesellschafter können daher ihre Rechtsbeziehungen im Innenverhältnis frei gestalten.

Häufig unterscheiden die Insolvenzverwalter oder die von ihnen eingesetzten Kanzleien bei der Geltendmachung von Rückforderungen nicht zwischen der Pflichteinlage und der Hafteinlage. Wenn Sie beispielsweise eine Kommanditbeteiligung im Wert von 20.000,00 € erworben und eingezahlt haben und die 20.000,00 € nach dem Gesellschaftsvertrag Ihre Pflichteinlage sein soll, aber die Hafteinlagen auf 40 % begrenzt ist, so haften Sie folglich nur für diese 8.000,00 € und es muss anhand der Kapitalkonten, die in der Regel von vielen Gesellschaften nicht ordnungsgemäß geführt wurden, geprüft werden, ob die Ausschüttungen überhaupt dazu geführt haben, dass Ihre Hafteinlage unter 8.000,00 € reduziert wurde.

Eine weitere Fragestellung, die im Rahmen der Rückforderung betrachtet werden muss, ist die, ob Sie überhaupt eine Auszahlung der Gesellschaft erhalten haben. In der Regel ist es bei einer mittelbaren Beteiligung so, dass die Gesellschaft an den Treuhänder auszahlt und dieser wiederum an die Anleger. Nur wenn es Abtretungserklärungen gibt, die beispielsweise in den gesellschaftsrechtlichen Regelungen des Fonds vorweggenommen wurden, die eine direkte Inanspruchnahme ermöglichen, kann der Insolvenzverwalter an Sie herantreten. Sie sehen also Fragen über Fragen, die in der Regel immer einer Einzelfallprüfung anhand der Beitrittserklärung und des Fondsprospektes, in dem in der Regel der Treuhandvertrag und der Gesellschaftsvertrag abgedruckt sind, beantwortet werden kann.

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

Anwaltskanzlei Bontschev

Rechtsanwältin Kerstin Bontschev

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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