Wenn die Gebäudeversicherung nicht zahlt – Tipps vom Anwalt

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Eine Gebäudeversicherung (auch Wohngebäudeversicherung) sichert gegen die wirtschaftlichen Folgen von Sturm, Feuer, Hagel oder Leitungswasser am versicherten Gebäude ab. Kommt es zum Schadensfall, versuchen viele Versicherer, sich ihrer Einstandspflicht mit den unterschiedlichsten Argumenten zu entziehen, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwälte aus Wiesbaden berichtet. Dabei werden häufig Ausschlussklauseln aus dem Versicherungsvertrag bemüht, um die Haftung der Versicherung abzulehnen.

Häufige Gründe für die Ablehnung der Versicherung

So berufen sich Versicherer häufig im Fall von Sturmschäden auf den Umstand, dass angeblich die Windstärke zum Schadenzeitpunkt und am Schadenort unterhalb der im Versicherungsvertrag genannten Grenze (in der Regel Windstärke 8) gelegen habe und daher eine Eintrittspflicht der Versicherung zu verneinen sei. In diesem Fall sollte die Ablehnung nicht vorschnell hingenommen werden und stattdessen bei einer anerkannten Stelle Informationen über die seinerzeit herrschende Windstärke eingeholt werden.

Bei Leitungswasserschäden kommt es nicht selten vor, dass Versicherer sich darauf berufen, dass das vorhandene Schadenbild (etwa ein Pilzschaden/Schwamm infolge von Feuchtigkeit) schon vor dem Wasserleitungsschaden vorhanden gewesen sei und daher nicht vom Versicherungsumfang umfasst sei. Dabei berufen sich Versicherer in der Regel auf das Gutachten des von Ihnen beauftragen Gutachters. Auch dies sollte nicht vorschnell hingenommen werden, sondern ggf. über einen unabhängigen Sachverständigen eine neue Begutachtung eingeholt werden, rät Herr Dr. Perabo-Schmidt.

Gerne wird auch von Versicherungsunternehmen angeführt, dass der Versicherungsnehmer eine sogenannte Obliegenheit oder Mitwirkungspflicht verletzt hat. Damit ist gemeint, dass bestimmte Umstände der Versicherung nicht oder nicht rechtzeitig mitgeteilt wurden, wie beispielsweise eine nachträgliche Gefahrerhöhung durch eine andere Nutzung des Gebäudes. Denkbar ist auch, dass bei der Aufklärung des Schadenshergangs nicht hinreichend mitgewirkt wird. Dies kann zu einer Kürzung oder gar zu einem Ausschluss des Anspruchs führen. In diesem Fall sollte stets ein Rechtskundiger die angebliche Obliegenheits- oder Mitwirkungspflichtverletzung anhand der Versicherungsunterlagen überprüfen.

Schließlich trifft man in der Praxis auch häufig auf den Ausschlussgrund der sogenannten groben Fahrlässigkeit bei der Schadenverursachung. Während die Versicherung bei der einfachen Fahrlässigkeit voll leistungspflichtig ist, kann sie die Leistungen im Falle von grober Fahrlässigkeit kürzen oder gänzlich versagen. Die Grenze zwischen einfacher und grober Fahrlässigkeit verläuft oft fließend und ist auch für Juristen nicht immer einfach festzustellen. Auch dies ist ein Grund, warum Versicherer gerne diesen Ausschlusstatbestand bemühen. Wendet die Versicherung daher den Ausschlussgrund der groben Fahrlässigkeit ein, sollte unbedingt eine Überprüfung durch einen Rechtsanwalt stattfinden, rät Herr Dr. Perabo-Schmidt. 

Wie verhalte ich mich im Schadensfall?

Wichtig ist, dass der Versicherung der Schaden umgehend – innerhalb weniger Tage – gemeldet wird. Besonders wichtig ist, dass Sie den Schaden schon vor der Begutachtung durch die Versicherung möglichst genau mit Fotos, Videoaufnahmen und Zeugen dokumentieren. Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt berichtet von einem Fall aus einer Praxis, in denen die Versicherung seinem Kunden aufgegeben hat, den durch einen Wasserschaden durchfeuchteten Bodenbelag vollständig zu entfernen, damit ihr Sachverständiger die Schadenursache feststellen kann. Der dann einige Monate (!) später erst eingetroffenen Sachverständige hat dann nur noch den blanken Holzboden, der zwar trocken aber mit Schimmel übersäht war, feststellen können.

Die Versicherung gelang sodann zu dem Ergebnis eines nicht versicherten Holzschwamms und lehnte die Einstandspflicht ab. Glücklicherweise hat der Mandant das Schadenbild vor Entfernung des feuchten Bodenbelags genaustens dokumentiert, sodass sich die Schadenursache und die Einstandspflicht der Versicherung noch nachweisen ließ. Daher ist die umfassende Dokumentation des Schadens essentiell!

In der Regel sollten vor der Deckungszusage der Versicherung daher keine Aufräumarbeiten o.ä. durchgeführt werden. Es dürfen keine Beweise weggeschafft werden.

Andererseits hat der Versicherungsnehmer natürlich eine Obliegenheit zur Schadensminderung: So muss eine undichte Wasserleitung oder ein undichtes Dach natürlich schnellstmöglich lokalisiert und abgedichtet werden, um den Schaden nicht weiter zu vertiefen. Dabei sollte aber nur das Nötigste instandgesetzt werden und natürlich vor jeder Veränderung eine umfassende Dokumentation vorgenommen werden. Gegebenenfalls bietet sich auch die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens bei Gericht an, um zeitnah nach der Schadenentstehung die Schadenursache gegenüber der Versicherung verbindlich klären zu lassen und mit den Aufräumarbeiten auch zeitnah beginnen zu können, wie Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt berichtet.

Kanzlei PSS Rechtsanwalt – Kanzlei für Versicherungsrecht 

Herr Rechtsanwalt Dr. Perabo-Schmidt von der Kanzlei PSS Rechtsanwalt aus Wiesbaden verfügt über eine langjährige Erfahrung mit der Schadenregulierung in der Gebäudeversicherung und steht Ihnen bei Problemen mit Ihrer Versicherung gerne zur Seite. Wir freuen uns auf Ihren Kontakt!


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