Wenn die Rufnummer nicht übertragen werden kann
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Viele Festnetzverträge beinhalten die Mitnahme der Rufnummer. Kann die Rufnummer dann nicht übertragen werden, hat der Kunde ein Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags. Wer seinen Telefonanbieter wechseln will, legt oft großen Wert darauf, dass er seine bisherige Rufnummer behalten kann. Die Mitnahme der Rufnummer wird auch als sogenannte Portierung bezeichnet und wird oft bei einem neuen Vertrag mitvereinbart. Kann dann entgegen der Vereinbarung die Rufnummer nicht mitgenommen werden, ist der Kunde zur außerordentlichen Kündigung des neuen Vertrags berechtigt. Das hat das Amtsgericht (AG) Bremen klargestellt.
Rufnummernmitnahme scheitert
Im Ausgangsfall war es wegen der Portierung zu Problemen gekommen. Nachdem er den Vertrag bei seinem Telefonanbieter gekündigt hatte, schloss ein Kunde mit einem anderen Anbieter einen neuen Vertrag, der direkt nach Ablauf des alten Vertrages für eine Laufzeit von 24 Monaten gelten sollte. Auch die Übernahme der alten Telefonnummer wurde vereinbart und dem neuen Anbieter entsprechend beauftragt. Obwohl der Kunde den Anbieter mehrfach dazu aufforderte, seine Rufnummer zu übertragen, scheiterte letztlich die Portierung. Daraufhin kündigte der Kunde den neuen Vertrag fristlos. Trotz der Kündigung nutzte er den Festnetzanschluss weiter, weigerte sich aber, dem neuen Anbieter die Telefonkosten zu bezahlen. Dagegen reichte die Telefongesellschaft Klage ein.
Zurückbehaltungs- und Kündigungsrecht
Weil die Rufnummer nicht vereinbarungsgemäß mitgenommen werden konnte, hatte der Telefonanbieter nach Ansicht des AG Bremen eine wesentliche vertragliche Nebenpflicht nicht erfüllt. Daher stand dem Kunden ab dem Moment der Freischaltung des Festnetzanschlusses ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich der Telefongebühren zu. Außerdem war er berechtigt, den Telekommunikationsvertrag außerordentlich zu kündigen.
Rufnummernmitnahme im TKG
In dem für Verträge dieser Art maßgeblichen Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist ausdrücklich geregelt, dass die Rufnummern im Fall eines Anbieterwechsels bei Festnetzanschlüssen mitübertragen werden müssen, § 46 TKG. Mit dieser ausdrücklichen gesetzlichen Festlegung wollte der Gesetzgeber nach Ansicht des AG zum Ausdruck bringen, dass es sich bei der Beibehaltung der Rufnummer um eine erhebliche, vertragliche Nebenpflicht handelte, die der neue Anbieter hier eindeutig verletzt hatte. Ihm lag eine entsprechende Beauftragung des Kunden vor und er konnte vor Gericht nicht widerlegen, dass er für das gescheiterte Porting die Verantwortung trägt.
Bezahlung der Telefonkosten
Obwohl ihm ein Kündigungs- und Zurückbehaltungsrecht zustand, war der Kunde zur Zahlung verpflichtet. Denn er hatte in der Zeit nach der Kündigung den Festnetzanschluss weiter genutzt und unter anderem auch Auslandstelefonate geführt. Damit hätte er sich widersprüchlich verhalten und sei deshalb nach dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, für die in diesem Zeitraum in Anspruch genommenen Telekommunikationsleistungen zumindest den Basistarif zu bezahlen, entschied das AG.
(AG Bremen, Urteil v. 30.03.2012, Az.: 9 C 173/12)
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