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Wenn die Situation zu Hause eskaliert

  • 3 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

Opferschutz in Fällen häuslicher Gewalt

Gewalt in der Familie ist für die Betroffenen häufig ein Tabu-Thema. Viele Opfer häuslicher Gewalt schrecken davor zurück, sich an die Polizei zu wenden. Doch angesichts der zahlreichen Fälle von Misshandlung, Missbrauch und sogar schweren Fällen von Körperverletzung unter Partnern oder Familienangehörigen, ist es besonders wichtig, dass die Opfer wissen, wie sie sich vor ihren Peinigern schützen können.

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Schnelle und einfache Hilfe für das Opfer

Das seit 2002 geltende Gewaltschutzgesetz stellt eine Kontaktsperre zwischen Opfer und Täter sicher, die weitere akute Gefahrensituationen vermeiden soll. Nach Änderung der Polizeigesetze der Bundesländer kann die Polizei den Täter aus der Wohnung verweisen, jedenfalls so lange, bis der Schutz des Gewaltschutzgesetzes greift.

Geschützt werden Opfer von häuslicher Gewalt, deren Körper, Gesundheit oder Freiheit durch den Täter vorsätzlich verletzt wurden, auch die Androhung einer solchen Verletzung reicht aus. Stalking-Opfer werden ebenfalls geschützt. Die Betroffenen können sich an das Amtsgericht wenden, das auf Antrag folgende Anordnungen alternativ oder nebeneinander beschließen kann: Der Täter darf die Wohnung des Opfers nicht betreten, er muss dem Opfer die gemeinsame Wohnung alleine überlassen, er darf nicht näher als 150 Meter kommen oder keinen telefonischen Kontakt aufnehmen. Wenn das Opfer in einer eidesstattlichen Versicherung die behaupteten Gewalttaten bestätigt, kann das Gericht den Beschluss unverzüglich fassen, oft noch am selben Tag. Da es sich bei Fällen häuslicher Gewalt häufig um Beziehungstaten handelt, gilt der Beschluss zunächst für ein halbes Jahr. Wird die Beziehung getrennt oder einigen sich die Partner, liegt meist schon nach kurzer Zeit keine akute Gefahr mehr vor. Hat sich jedoch die Situation des Opfers nach sechs Monaten nicht gebessert, kann das Gericht die Anordnungen verlängern oder einen neuen Beschluss treffen.

Wenn sich der Täter nicht an den Beschluss hält

Hält sich der Täter nicht an die Anordnungen des Gerichts, begeht er damit eine Straftat. Dies stellt das Gewaltschutzgesetz ausdrücklich klar. Das Opfer kann dann nicht nur wegen der Gewalttat, sondern auch wegen des Verstoßes gegen den Gerichtsbeschluss Strafanzeige bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen. Nach erstatteter Anzeige hat das Gericht die Möglichkeit, bis zum Strafprozess Untersuchungshaft oder Auflagen (z.B. Kontaktverbot) anzuordnen.

Daneben steht dem Opfer auch der Zivilrechtsweg offen. Gegen den Täter kann z.B. die Zwangsvollstreckung oder ein angemessenes Zwangsgeld beantragt werden, dessen Höhe das Gericht festsetzt. Damit soll der Täter endgültig vor weiteren Verstößen abgehalten werden. Auf Antrag wird das Ordnungsgeld durch einen Gerichtsvollzieher eingezogen. Zahlt der Täter nicht, droht ihm Zwangshaft.

Weitere Rechte der Opfer

Wenige Opfer wissen, dass sie nach dem Opferentschädigungsgesetz finanzielle Unterstützung beanspruchen können. Wer durch eine Gewalttat eine Gesundheitsschädigung davongetragen hat, dem können Kosten für Heilbehandlung, Umschulung oder laufende Rentenleistungen erstattet werden.

Die hier beschriebenen Rechte für Gewaltopfer sind nicht abschließend. Strafrechtlich kann z.B. Nebenklage erhoben oder zivilrechtlich Schadensersatz und Schmerzensgeld gefordert werden. Sind Kinder betroffen, gibt es weitere Möglichkeiten, wie beispielsweise den Entzug des Sorgerechts. Um ihre Rechte wirksam geltend zu machen, sollten sich Straftat – Diese Rechte stehen Ihnen zu!">Opfer häuslicher Gewalt frühzeitig an einen Rechtsanwalt wenden, der ihnen bei der Anzeigenerstattung, im Ermittlungs- und in den gerichtlichen Verfahren juristisch weiterhelfen kann.

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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