Wenn es Streit um die Herausgabe eines Kinderreisepasses gibt

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Bald ist wieder soweit. Die großen Ferien stehen an und so sicher wie diese jedes Jahr im Sommer beginnen, so sicher ist es, dass es kurz vor den Ferien oft zum Streit darüber kommt, ob ein Elternteil dem anderen den Kinderreisepass für eine Auslandsreise aushändigen muss. 

Zunächst stellt sich die Frage, in wessen Eigentum denn der Reisepass steht. Dies sind nämlich weder der Vater noch die Mutter, sondern in Deutschland der Staat. Also scheitert ein direkter Herausgabeantrag.

Wie also kommt man an den Reisepass, wenn der eine Elternteil ihn nicht herausgeben möchte.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr diese Problematik entschieden und Folgendes klargestellt (BGH, 27.03.2019 - XII ZB 345/18):

Der personensorgeberechtigte Elternteil hat wie auch der umgangsberechtigte Elternteil grundsätzlich einen Anspruch auf Herausgabe des Kinderreisepasses gegen den Elternteil, bei dem sich der Reisepass befindet. Der Herausgabeanspruch besteht aber nur insoweit, als der berechtigte Elternteil für die Ausübung seines Rechts den Kinderreisepass benötigt.

Sowohl die Personensorge als auch das Recht zum Umgang erfordern, dass der berechtigte Elternteil die gemeinsame Zeit mit dem Kind ungestört und kindeswohldienlich verbringen kann. 

Dazu müssen ihm all diejenigen persönlichen Gegenstände, Kleidung und Urkunden herausgegeben werden, die das Kind während seines Aufenthalts bei ihm voraussichtlich benötigt. 

Eine entsprechende Pflicht für den Elternteil, bei dem sich das Kind in der Regel aufhält, ergibt sich daraus, dass der umgangsberechtigte Elternteil die Herausgabe des Kindes verlangen kann und dieses Recht gilt auch für Gegenstände, die das Kind für die Zeit nach seinem Aufenthaltswechsel benötigt. Damit korrespondiert die Wohlverhaltenspflicht der Eltern. Sie müssen alles unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. 

Wenn also ein Elternteil mit dem Kind verreisen möchte, ist der Reisepass genauso herauszugeben wie auch alle Kleidungsstücke, die für die Urlaubsreise benötigt werden.

Nur die berechtigte Besorgnis, dass der die Herausgabe begehrende Elternteil mit Hilfe des Kinderreisepasses seine elterlichen Befugnisse überschreiten (etwa das Kind ins Ausland entführen) will, kann dem Herausgabeanspruch entgegenstehen.

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