Wenn Kinder Hilfe brauchen – Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates vor häuslicher Gewalt!
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Wenn Kinder Hilfe brauchen –
Die verfassungsrechtliche Schutzpflicht des Staates vor
häuslicher Gewalt und Verwahrlosung
Ein Appell aus juristischer und menschlicher Sicht von Dr. Dr. Iranbomy, Anwalt für Kinderrechte und Menschenwürde
Stellen Sie sich vor: Ein Kind sitzt stumm in seinem Zimmer, draußen tobt das Leben, doch in seinem Inneren herrscht Angst. Die Stimme des Vaters schreit, die Hand der kranken Mutter schlägt, oder schlimmer noch – niemand ist da, der sich kümmert. Kein liebes Wort, keine Umarmung. Nur Leere.
In solchen Momenten fragt sich das Kind nicht nach juristischen Definitionen. Es fragt:
“Wer schützt mich?”
Und genau hier beginnt die Verantwortung des Staates –
nicht erst beim gebrochenen Knochen,
sondern bei jedem gebrochenen Vertrauen.
Die Schutzpflicht des Staates ergibt sich aus mehreren Grundnormen des Grundgesetzes. Artikel 1 Absatz 1 GG stellt klar: Die Würde des Menschen ist unantastbar – auch und gerade die von Kindern, die sich selbst nicht schützen können. Artikel 2 Absatz 1 GG schützt das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit. Für Kinder bedeutet dies auch das Recht auf eine unversehrte Entwicklung, auf emotionale Sicherheit und Geborgenheit. Artikel 6 Absatz 2 GG verpflichtet die staatliche Gemeinschaft zur „Wächterfunktion“ über die elterliche Erziehung.
Diese darf nicht in Gewalt, Verwahrlosung oder Vernachlässigung münden. Artikel 20 GG verpflichtet alle staatlichen Organe zur Achtung der Grundrechte, was gerade gegenüber Schutzbedürftigen höchste Aufmerksamkeit verlangt.
Das Bundesverfassungsgericht hat die Schutzpflichten des Staates in mehreren wegweisenden Entscheidungen klargestellt. In BVerfGE 24, 119 (Kinderbeschlagnahme I) wurde entschieden: Der Staat darf und muss eingreifen, wenn das Kindeswohl gefährdet ist. Elterliche Rechte enden dort, wo das Kind leidet.
In BVerfGE 59, 360 (Kinderbeschlagnahme II) bekräftigte das Gericht, dass die staatliche Gemeinschaft zur Intervention verpflichtet ist – auch durch Entzug der elterlichen Sorge, wenn andere Mittel nicht greifen. In BVerfGE 133, 59 wurde deutlich gemacht, dass es nicht ausreicht, nur körperliche Gewalt zu dokumentieren. Auch emotionale Vernachlässigung, seelischer Druck und Demütigung verletzen das Kindeswohl.
Der Beschluss vom 19. November 2021 (1 BvR 2756/20) betont erneut: Kindeswohl geht vor. Die Gerichte müssen aktiv werden, wenn ein Kind in Gefahr ist – und dürfen nicht zögern, selbst wenn es sich um eine vermeintlich private Familiensache handelt.
Kinder sind keine kleinen Erwachsenen. Sie haben weder die Worte noch die Mittel, um ihr Leid zu benennen. Umso wichtiger ist es, dass Aufklärung, Zuhören und klare Anlaufstellen geschaffen werden. Hier einige praktische Hinweise für Kinder und Jugendliche: Wenn du dich zuhause bedroht, verletzt oder allein gelassen fühlst, dann sprich mit einer Lehrerin oder einem Lehrer.
Geh zur Schulsozialarbeit oder zur Vertrauensperson in deiner Schule. Ruf beim Kinder- und Jugendtelefon (Nummer gegen Kummer – 116111) anonym und kostenlos an. Du kannst auch direkt zum Jugendamt oder zur Polizei gehen. Niemand darf dir dafür Vorwürfe machen – du tust das Richtige.
Eltern haben Rechte – aber keine Rechte zur Gewalt. Der Staat achtet die Familie, aber er schützt das Kind mehr. Wer sein Kind schlägt, ignoriert, beschimpft, erniedrigt oder es durch Sucht, Verwahrlosung oder emotionale Kälte leiden lässt, verliert das Recht, über sein Leben zu bestimmen. Der Staat muss dann handeln – notfalls gegen den Willen der Eltern.
Als Anwalt für Kinderrechte empfehle ich dringend: Eltern, die überfordert sind, sollten frühzeitig Hilfe annehmen – etwa bei Erziehungsberatungsstellen oder Familienhilfen (§ 27 SGB VIII). Kinder und Jugendliche dürfen ohne Angst zur Polizei oder zum Jugendamt gehen. Sie können sogar einen Anwalt kontaktieren, der sie unterstützt – auch ohne Einwilligung der Eltern, wenn das Kindeswohl gefährdet ist (§ 1626a BGB i.V.m. § 1666 BGB).
Das Jugendamt ist verpflichtet, bei Hinweisen auf Kindeswohlgefährdung tätig zu werden (§ 8a SGB VIII). Gerichte müssen prüfen, ob eine Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) oder ein vorläufiger Entzug des Sorgerechts (§§ 1666, 1666a BGB) notwendig ist. Dabei ist stets das mildeste effektive Mittel zu wählen.
Ein Beispiel aus der Praxis: Sami (Name geändert) war 7 Jahre alt, als er erstmals im Unterricht einschlief. Seine Lehrerin bemerkte blaue Flecken. Sami erzählte, dass er nachts oft wach sei, weil seine Eltern sich laut stritten – und dass er manchmal ohne Essen ins Bett müsse. Die Schule meldete den Fall dem Jugendamt. Eine Familienhilfe wurde installiert, doch die Situation besserte sich nicht. Schließlich wurde Sami in Obhut genommen und in eine liebevolle Pflegefamilie vermittelt. Heute geht Sami zur Therapie, spielt Fußball und lächelt wieder. Der Staat hat seine Pflicht erfüllt – spät, aber nicht zu spät.
Wenn ein Kind leidet, ist das kein privates Problem, sondern eine Angelegenheit der Gesellschaft, der Justiz und des Staates. Unsere Verfassung ist kein kalter Gesetzestext – sie ist ein Versprechen an jedes Kind, dass es nicht allein ist.
Die Würde des Kindes ist unantastbar. Die Stimme des Kindes ist hörenswert. Die Sicherheit des Kindes ist unersetzlich.
صدای کودک، صدای خداست
به زبان دل، از زبان مولانا
ای گوش جان!
بشنو صدای کودکی را که بیزبان میگرید،
که فریادش نه از گلو، که از دل برمیخیزد.
در خانهای که باید مأمن مهر باشد،
تنهاییاش فریاد میزند:
من نه سایهی پدر میشناسم، نه گرمی آغوش مادر.
من آشنای سیلیام و همدم نان خشکی بر سفرهی خاموش.
ای خردمند!
مگذار که دیوارهای قانون، ندای نجات را خاموش کند.
مگذار که نام «پدر» یا «مادر» حجاب چشم تو شود،
آنگاه که دست مهر، به مشتِ قهر بدل شده است.
طفل، آینهی جان خداست،
هر شکستناش، شکستنِ نوریست از حق.
و تو ای حاکم، ای فقیه، ای عالم،
اگر دست از یاریاش کشی، تو خود مقصر این ظلمتی.
کودک را دریاب،
پیش از آنکه فریادش به زخم بدل شود،
پیش از آنکه دلش به کینه بلولد،
پیش از آنکه انسان بودن از خاطرش رود.
مولانا گوید:
دل کودک، لطیفتر از پر فرشتهست،
اگر بشکنیاش، خدا را شکستهای.
ای دلآگاهان!
دست کودکان را بگیرید، نه برای نجات تن،
بل برای نجات جان،
که نجات کودک، نجات فرداست.
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