Wenn man es nicht lassen kann: Fahren ohne Fahrerlaubnis

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Ein Beitrag von Michael Böhler, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht, Konstanz


Wem die Fahrerlaubnis entzogen worden ist (z.B. wegen Drogen, Alkohol oder Erreichen von 8 Punkten im Fahrerlaubnisregister) oder wer mit einem Fahrverbot (z.B. wegen einer Geschwindigkeitsübertretung oder einem Rotlichtverstoß) belegt worden ist, macht sich strafbar, wenn er dennoch wieder motorisiert am Straßenverkehr teilnimmt.


§ 21 Abs. 1 StVG schreibt vor:

Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.ein Kraftfahrzeug führt, obwohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder ihm das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist, oder2.als Halter eines Kraftfahrzeugs anordnet oder zulässt, dass jemand das Fahrzeug führt, der die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hat oder dem das Führen des Fahrzeugs nach § 44 des Strafgesetzbuchs oder nach § 25 dieses Gesetzes verboten ist


Man muss somit nicht einmal selbst am Steuer sitzen, sondern als Halter lediglich die Fahrt dulden, um bestraft werden zu können.

§ 21 Abs. 3 StVG droht Wiederholungstätern sogar mit der Einziehung ihres Fahrzeugs, woran zu sehen ist, dass das Fahren ohne Fahrerlaubnis nicht als Kavaliersdelikt gilt.

Zusätzlich zu Freiheits- oder Geldstrafe werden 3 Punkte im Fahreignungsregister eingetragen und eine Sperrfrist von sechs Monaten verhängt, sodass die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis erst nach deren Ablauf die Fahrerlaubnis neu erteilen darf, mitunter droht sogar die Medizinisch-Psychologische Untersuchung.


Häufig: Fahren mit einem nicht mehr gültigen ausländischen Führerschein!

Zahlreiche Verkehrsteilnehmer aus dem Ausland wissen nicht, dass sie mit dem Führerschein aus ihrem Heimatland lediglich ein halbes Jahr lang in Deutschland fahren dürfen, vgl. § 29 Abs. 1 S. 3 FeV. Die Rechtsprechung geht davon aus, dass sich der Fahrer in einem sog. vermeidbaren Verbotsirrtum befindet, wenn er annimmt, dass seine ausländischen Fahrerlaubnis weiterhin gilt.


Die Verteidigung ist bei diesem Delikt in der Regel auf die Abmilderung der Folgen gerichtet, insbesondere auf die Herabsetzung der Geldstrafe und die Verkürzung der Sperrfrist. Auch reduziert sich der Strafrahmen erheblich, wenn kein Vorsatz, sondern lediglich Fahrlässigkeit nach § 21 Abs. 2 StVG nachgewiesen werden kann. Hier kommt es stets auf den Einzelfall an.


Als erfahrener Verteidiger vertrete ich gerne Ihre Interessen!


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