Wer haftet bei einem Unfall im Schwimmbad?
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Haftungsfragen bei einem Unfall im Schwimmbad
Schwimmbäder bergen unzählige versteckte und auch offene Gefahren. Enge Wasserrutschen, hohe Sprungtürme, tiefe Becken und glatte Böden können schnell diverse Verletzungen hervorrufen. All diese potentiellen Gefahrenquellen zu sichern, ist kaum möglich.
Das sieht auch die ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs so. Wie der Pflichtenkatalog von Badbetreiber und -personal stattdessen ausgestaltet ist und wer für Schäden aufkommen muss:
Nässe, Glätte und Stolperfallen
Besucher eines Schwimmbads müssen eine gewisse Glätte des erforderlichen Fliesenbodens in Kauf nehmen, weil sie sich aus der Feuchtigkeit der gesamten Anlage zwangsläufig ergibt. Dem Betreiber der Badeanstalt kann nicht zugemutet werden, im Schwimmbad für trockene Wege zu sorgen.
Stürzt also ein Badbesucher aufgrund der Nässe und verletzt er sich hierbei, so kann er in der Regel keinen Schadensersatz und kein Schmerzensgeld vom Badbetreiber verlangen.
Eine Ausnahme bildet ein Fall, in dem ein Gast auf einem sehr stark abgenutzten und dazu für einen Badebetrieb ungeeigneten PVC-Boden ausgerutscht war. Da in dem nassbelasteten Barfußbereich keine Fliesen mit rutschhemmender Oberfläche verwendet worden sind, musste Schmerzensgeld gezahlt werden (LG München I, 10 O 11612/13).
Insgesamt gehen Inhalt und Umfang der Verkehrssicherungspflicht des Betreibers einer Schwimmhalle also nur dahin, die Badegäste vor solchen Gefahren zu schützen, die über das übliche Risiko eines Badebetriebes hinaus nicht vorhersehbar und nicht ohne weiteres erkennbar sind.
Dazu gehören etwa überraschende Stolperfallen in Gängen, an Treppen oder im Bereich von Zu- und Abgängen oder besonders rutschige Stellen in der Badeanstalt. Diese müssen klar gekennzeichnet und ausreichend beleuchtet werden.
Wasserrutschen
Überdurchschnittlich hohes Gefahrenpotential bergen die in zahlreichen Schwimmbädern vorzufindenden Wasserrutschen. Auch hier kann der Badbetreiber nicht sämtliche in Betracht kommende Risiken ausschließen. Einige Maßnahmen muss er dennoch treffen:
- Aushang von Rutschanleitungen sichtbar direkt vor dem Einstieg zur Rutsche
- Überwachung des Ein- und Ausstiegsbereichs mit Videokameras
- Ermöglichung von Lautsprecherdurchsagen durch den Bademeister
- Sensorgesteuerte Ampelanlagen
Beaufsichtigung der Wasserbecken
Die Badeaufsicht hat nicht die Verpflichtung zur lückenlosen Beobachtung eines jedes einzelnen Schwimmers. Es kann und muss im Badebetrieb nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden, da eine Sicherheit, die jeden Gefährdungsfall ausschließt, nicht erreichbar ist.
Die Schwimmaufsicht ist jedoch verpflichtet, den gesamte Badebetrieb im Wasser und auch außerhalb der Becken zu beobachten und mit regelmäßigen Kontrollblicken darauf zu überwachen, ob Gefahrensituationen für die Badegäste auftreten. Um diesen Aufgaben nachkommen zu können, muss der Bademeister seinen Standort so wählen, dass er die gesamte Halle überblicken kann.
Anspruchsgegner und Geltendmachung
Wird eine der so umrissenen Verkehrssicherungs- oder Aufsichtspflichten schuldhaft verletzt, kann primär der Betreiber des Schwimmbades in Anspruch genommen werden. Grundlage können sowohl vertragliche als auch deliktische Schadensersatzansprüche sein.
Das Deliktsrecht bietet dabei jedoch den nicht unbedeutenden Vorteil, dass nicht nur ein einfacher Schadensausgleich, sondern darüber hinausgehend auch Schmerzensgeld verlangt werden kann.
Eine persönliche Haftung des jeweils konkret handelnden Badpersonals kommt dagegen grundsätzlich nicht in Betracht. Dies liegt am in § 105 SGB VII normierten Freistellungsanspruch. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz greift nur dann, wenn der Bademeister vorsätzlich gehandelt hat. Dann ist eine Inanspruchnahme aus Delikt möglich.
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