„Wer hat an der Uhr gedreht?“: Berechtigungsanfrage der Mathé Law Firm - Vorbote hoher Schadensersatzforderungen

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Aktuell erreichten uns wieder mehrere Anfragen wegen Berechtigungsanfragen der Mathé Law Firm im Namen der Filmkunst Musikverlag GmbH. Was eine solche Berechtigungsanfrage für Betroffene bedeutet und welche Forderungen jetzt auf Sie zukommen könnten, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Mathé Law Firm geht gegen Musiknutzung in Instagram Reels vor

Seit Mitte 2023 werden immer wieder Schadensersatzforderungen der Mathé Law Firm von Betroffenen an uns herangetragen. Die Hamburger Kanzlei trat hier schon für verschiedene Rechteinhaber auf, beispielsweise:

  • ROBA Music Verlag GmbH
  • EMI Music Publishing Germany GmbH
  • Sony Music Publishing (Germany) GmbH
  • Universal Music GmbH
  • Chappell Musikverlag GmbH
  • Neue Welt Musikverlag GmbH

In den aktuellen Fällen tritt die Mathé Law Firm nun auch für die Filmkunst Musikverlag GmbH auf. Bei dieser Firma, so kann man in der Berechtigungsanfrage lesen, soll es sich um die Rechteinhaberin an der bekannten Komposition „Wer hat an der Uhr gedreht“ handeln. Grund für die aktuellen Anfragen ist die Nutzung dieses Titels in einem Kurzvideo (Reel), welches auf einer Social Media Plattform (z. B. Instagram) veröffentlicht wurde.

Kurzvideos auf Instagram & Co.: Musikeinbindung unkompliziert möglich

Sie sind schnell gedreht und noch schneller veröffentlicht: Kurzvideos auf Social Media Plattformen im Internet (TikTok, Instagram, Youtube etc.). Dabei ist es oft mit wenigen Mausklicks möglich, einfach Musik hinzuzufügen und als Untermalung für die dargestellten Inhalte einzusetzen. Probleme entstehen oft erst Wochen, Monate, manchmal erst Jahre nach der Veröffentlichung. Doch nicht für jeden droht bei der Musiknutzung in Kurzklips ein hohes Kostenrisiko. Privatpersonen dürfen die von den Social Media Plattformen zur Verfügung gestellten Songs üblicherweise nutzen, ohne hierfür eine besondere Lizenz einzuholen. Anders ist dies bei gewerblicher Nutzung des Instagram oder TikTok Profils. In diesen Fällen ist -  was viele nicht wissen – meist der Erwerb einer Nutzungslizenz beim jeweiligen Rechteinhaber erforderlich. Doch womit ist zu rechnen, wenn Monate nach der Veröffentlichung eine Berechtigungsanfrage auf Sie zukommt?

Berechtigungsanfrage: womit muss ich rechnen?

Die Berechtigungsanfragen kommen zunächst harmlos daher. Die Empfänger sollen sich erklären, ob sie über eine Lizenz zu der Nutzung der jeweiligen Kompositionen verfügen. Bei einer solchen Anfrage handelt es sich vorrangig um eine Einholung von Informationen seitens der Rechteinhaberin, um sich dem Bestehen eigener Ansprüche zu versichern. Wenig später folgt dann meist das böse Erwachen in Form einer empfindlichen Schadensersatzforderung. In der Vergangenheit stellte sich die Mathé Law Firm  sich in einem Fall auf den Standpunkt, dass sich eine „Gesamtlizenzanalogie“ für die Nutzung eines einzigen Liedes in zwei Videos über einen Zeitraum von 35 Monaten auf nicht weniger als 175.000,00 €  beläuft. Vor dem Hintergrund solch immenser Zahlen wird dann oft ein "Vergleichsangebot" unterbreitet, nicht selten immer noch in deutlich fünfstelliger Höhe.

Zweifel an der Berechtigung der hohen Lizenzforderungen

Kurzvideos verbreiten sich auf den sozialen Medien wie Instagram, TikTok und anderen Plattformen ebenso schnell wie sie an Aktualität verlieren. Doch bleiben sie in der Timeline weiter abrufbar, auch wenn sie längst keine Aufmerksamkeit mehr erregen und nicht mehr angeklickt werden.  Für die Rechtsinhaber zählt jedoch die Dauer der Abrufbarkeit. Ob diese einseitige Sichtweise die hohen Schadensersatzforderungen rechtfertigt, darf bezweifelt werden.

Musiknutzung auf Social Media wird von mehreren Kanzleien verfolgt

Nicht nur die Mathé Law Firm, auch andere Kanzleien (z. B. IPPC Law oder Frommer Legal) oder die Firma SoundGuardian GmbH verfolgten zuletzt die nicht gestattete Nutzung von Musik in Kurzvideos auf Social Media Plattformen. Wir empfehlen den Betroffenen, keinen direkten Kontakt mit den gegnerischen Kanzleien aufzunehmen, sondern sich anwaltlich zu den Chancen und Risiken der möglichen Handlungsoptionen beraten zu lassen.

Haben auch Sie von der Mathé Law Firm oder einer weiteren Kanzlei eine solche Berechtigungsanfrage oder bereits eine Schadensersatzforderung oder Abmahnung erhalten? Sprechen Sie uns an! Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfügt Rechtsanwalt Otto Freiherr Grote über viel Erfahrung im Umgang mit entsprechenden Forderungen. Gerne können Sie unsere Kanzlei telefonisch (Tel. 0211 – 54 20 04 64) oder per E-Mail unter otto.grote@ameleo-law.com kontaktieren.


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