Wer kann Gründer eines medizinischen Versorgungszentrums sein? Wann MVZ betreiben?

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Das Hessische Landessozialgericht hat einen wichtigen Beitrag zu Gestaltungsmöglichkeiten für Ärzte und Betreiber medizinischer Versorgungszentren geleistet:

Hintergrund

Der Gesetzgeber hat mit Wirkung ab 1.1.2012 den Kreis derjenigen beschränkt, die ein medizinisches Versorgungszentrum (MVZ) betreiben können. Nachdem bis zum 31.12.2011 noch Apotheker, Heil- und Hilfsmittelerbringer und Pflegeeinrichtungen durch MVZ an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen konnten, dürfen seitdem nur noch zugelassene Ärzte, zugelassene Krankenhäuser, Erbringer nichtärztlicher Dialyseleistungen, gemeinnützige Träger und Kommunen, die aufgrund von Zulassung oder Ermächtigung an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, MVZ betreiben.

Urteil

Das Hessische Landessozialgericht hat am 30.11.2016 entschieden, dass ein MVZ sich an einem anderen MVZ beteiligen kann. Das Gericht ließ sich dabei von dem Gedanken leiten, dass ein MVZ, das bereits an einer anderen vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt, grundsätzlich die gleiche Möglichkeit erhalten muss, weitere MVZ zu betreiben, wie es einem Krankenhaus ohne Weiteres offensteht.

Angeknüpft wurde dabei an § 72 Abs. 1 Satz 2 SGB V, der klarstellt, dass medizinische Versorgungszentren grundsätzlich einen zugelassenen Arzt im Sozialrecht gleichzustellen sind.

Fazit

Dies bietet für Gründer von medizinischen Versorgungszentren Gestaltungsmöglichkeiten. So kann ein Vertragsarzt auf seine Zulassung verzichten, um sich in seinem eigenen MVZ anstellen zu lassen. Über dieses MVZ kann er sich an weiteren MVZ beteiligen. Auch wird für bestehende MVZ der unternehmerische Spielraum durch Beteiligung an anderen MVZ aufrechterhalten, die vertragsärztliche Versorgung mitzugestalten.

Derzeit ist die Entscheidung noch nicht rechtskräftig und beim Bundessozialgericht anhängig. Es bleibt für die Chancengleichheit mit Krankenhäusern zu hoffen, dass das Bundessozialgericht sich der Einschätzung des Hessischen Landessozialgerichts anschließt.


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