Werbung mit „Kostenlos“ ist wettbewerbswidrig und irreführend, wenn Kosten anfallen, egal wann
- 3 Minuten Lesezeit

Verbraucher erhalten gern Waren oder Dienstleistungen kostenlos. Da im Ergebnis jedoch niemand etwas zu verschenken hat, haben derartige Angebote häufig einen Haken.
So werbewirksam die Aussage „Kostenlos“ auch sein mag, so riskant ist diese Werbung jedoch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht.
Kostenlos muss kostenlos sein – ohne wenn und aber
Wenn etwas kostenlos angeboten wird, muss es auch tatsächlich kostenlos sein.
Dies gilt auch für ähnliche Aussagen wie „Gratis“.
So hat z.B. das Kammergericht Berlin (Az. 5 U 1/22) es als irreführend angesehen, wenn ein Buch mit „komplett kostenlos“ beworben wurde, jedoch 6,90 € für Produktion und Versand verlangt wurden.
Kostenlos heißt, dass dem Verbraucher keinerlei Kosten entstehen.
Kostenlos ohne aufklärenden Hinweis ist = dauerhaft und bedingungslos kostenlos
Ohne einen aufklärenden Hinweis wird der Begriff „kostenlos“ in der Rechtsprechung so bewertet, dass damit gemeint ist, dass eine Leistung ohne Bedingungen kostenlos ist, bzw. dauerhaft kostenlos.
So galt beispielsweise das Angebot der kostenlosen Prüfung von Bußgeldverfahren bei Geschwindigkeitsüberschreitungen als wettbewerbswidrig, da tatsächlich die Kosten nur dann getragen wurden, wenn der Anbieter eine Aussicht auf Erfolg eines Rechtsmittels sah oder die Angelegenheit für ihn wirtschaftlich sinnvoll erschien. Zudem wurde darauf hingewiesen, dass eine eventuell vorhandene Rechtsschutzversicherung vorrangig in Anspruch zu nehmen sei.
Vor diesem Hintergrund sah das Landgericht Hamburg (LG Hamburg, Az. 312 O 477/16) die Werbung als wettbewerbswidrig an.
…und zwar dauerhaft, wenn es keinen transpranten Hinweis gibt
Auch der Zeitfaktor kann eine Rolle spielen.
Ein Anbieter für Internetverbindungen hatte einen Tarif als „kostenlos“ beworben. Nur sehr klein und unauffällig wurde darauf hingewiesen, dass die kostenlose Phase nur 6 Monate dauere und danach monatliche Entgelte anfielen.
Da der Hinweis auf die zusätzlichen Entgelte zu klein war und vom Verbraucher nicht weiter wahrgenommen werden konnte, galt auch diese Werbung als wettbewerbswidrig (LG Koblenz, Az. 1 HKO 85/09).
Fazit:
Die Werbung mit „kostenlos“ oder „gratis“ ist nur dann zulässig, wenn die Leistung oder das Produkt tatsächlich ohne Wenn und Aber kostenlos ist. Es dürfen gar keine Kosten anfallen.
Sollte es später Kosten geben (z.B. nach Ablauf eines Probezeitraums), muss deutlich und transparent darauf hingewiesen werden. Später anfallenden Kosten dürfen nicht versteckt werden.
Ich berate Sie bei einer rechtskonformen Gestaltung einer Werbung mit kostenlosten Produkten oder Dienstleistungen oder einer Abmahnung wegen einer angeblich irreführenden Werbung mit der Aussage „kostenlos“.
Zu mir und meiner Tätigkeit:
Ich berate als Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz in meiner Kanzlei Internetrecht-Rostock.de seit über 20 Jahren Internethändler und zwar sowohl hinsichtlich einer rechtskonformen Gestaltung von Werbung wie aber auch bei einer Abmahnung.
Die Kanzlei Internetrecht-Rostock.de informiert auf ihrer gleichnamigen Internetseite seit mehr als 20 Jahren mit inzwischen über 3.000 Beiträgen über Themen für Online-Händler und berät eine Vielzahl von Online-Händlern bei der Absicherung ihrer Auftritte.
Ich berate Sie bundesweit auch kurzfristig telefonisch. Im Rahmen meiner Beratung erörtere ich mit Ihnen die Rechtslage und die verschiedenen Handlungsalternativen mit den jeweiligen Vor- und Nachteilen. Selbstverständlich erhalten Sie von mir auch konkrete Empfehlungen für das weitere Vorgehen.
Sie haben auch eine Abmahnung wegen der Bewerbung mit „kostenlos“ erhalten oder möchten rechtskonform mit „kostenlos“ werben?
Wenn Sie eine Beratung aufgrund einer Werbung mit „kostenlos“ benötigen, können Sie sich über die angegebenen Kontaktdaten unkompliziert mit mir in Verbindung setzen:
- Rufen Sie mich einfach an (Tel. 0381-260 567 30).
- Schicken Sie mir eine E-Mail (rostock@internetrecht-rostock).
- Oder lassen Sie mir über die Funktion „Nachricht senden“ eine Mitteilung zukommen.
Johannes Richard
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Gewerblichen Rechtsschutz
Artikel teilen: