Werbungskosten für gemeinsam genutztes Arbeitszimmer
- 1 Minuten Lesezeit
Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur bis maximal 1250 Euro als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden. Doch was ist, wenn mehrere Personen ein gemeinsames Arbeitszimmer einrichten? Gilt der Höchstbetrag pro Zimmer oder pro Person?
Finanzamt verweigert doppelten Betrag
Neu entschieden wurde diese Frage nun vom Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines steuerlich zusammen veranlagten Ehepaares. Die beiden Lehrer bewohnten ein Einfamilienhaus in Baden-Württemberg und hatten sich dort unter anderem ein Arbeitszimmer eingerichtet. Dafür entstanden Aufwendungen in Höhe von ca. 2800 Euro jährlich.
Als Werbungskosten akzeptierte das zuständige Finanzamt allerdings nur den einfachen Höchstbetrag von 1250 Euro, den es auf die beiden Steuerpflichtigen hälftig verteilte. Die Betroffenen meinten hingegen, dass jedem von ihnen der Werbungskostenhöchstbetrag für das Arbeitszimmer von 1250 Euro zustehe – insgesamt also 2500 Euro.
BFH ändert seine Rechtsprechung
Der Streit landete schließlich vor dem BFH. Dieser war in früheren Fällen davon ausgegangen, dass der Werbungskostenhöchstbetrag für häusliche Arbeitszimmer objektbezogen sei, also unabhängig von der Zahl der Benutzer nur einmal in Anspruch genommen werden könne und ggf. aufzuteilen sei.
An dieser Rechtsprechung will der BFH ausdrücklich nicht mehr festhalten. Stattdessen soll der Höchstbetrag nun personenbezogen gelten, sodass also jeder berechtigte Nutzer bis zu 1250 Euro als Werbungskosten für ein häusliches Arbeitszimmer abziehen kann.
Abzugsberechtigung ist noch zu prüfen
Die grundsätzlichen Voraussetzungen des Werbungskostenabzugs müssen aber auch bei jedem persönlich vorliegen. Daran bestanden im vorliegenden Fall Zweifel, da die Frau sich für längere Zeit in Mutterschutz bzw. Elternzeit befunden hatte.
Ob sie währenddessen auch ein häusliches Arbeitszimmer benötigte und nutzen konnte, soll nun das Finanzgericht prüfen. Dorthin hat der BFH die Sache nämlich zurückverwiesen.
(BFH, Urteil v. 15.12.2016, Az.: VI R 53/12)
(ADS)
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