WhatsApp, Telegram, Signal und Threema - ist die Nutzung strafbar?

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Die Nutzung von Messengerdiensten wie WhatsApp, Telegram, Signal oder Threema kann unter bestimmten Umständen strafrechtlich relevant werden. Der Versand, Empfang oder das Speichern von strafbaren Inhalten kann weitreichende rechtliche Konsequenzen haben, die viele Nutzer unterschätzen. Ob und in welchem Ausmaß ein Verhalten strafbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie dem Inhalt selbst, der Reichweite des Versands und der persönlichen Beteiligung des Nutzers. Gerade im Zusammenhang mit verbotenen Inhalten, die über Messenger verbreitet werden, ist die Rechtslage komplex, und ein vorschneller Umgang mit dem Versenden oder Speichern solcher Inhalte kann schwerwiegende Folgen haben.

Strafrechtliche Risiken durch die Verbreitung und den Besitz verbotener Inhalte

Die Strafbarkeit bei der Nutzung von Messengerdiensten setzt häufig dann ein, wenn es um Inhalte geht, die gegen strafrechtliche Normen verstoßen. Dazu zählen unter anderem:

  1. Kinderpornografisches Material: Bereits der Besitz, Empfang und das bloße Weiterleiten kinderpornografischer Inhalte sind strafbar. Die rechtliche Grundlage hierfür bildet § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte). Die Gesetzgebung sieht hier empfindliche Strafen vor, um den Schutz von Minderjährigen zu gewährleisten.
  2. Gewaltverherrlichende Inhalte: Auch das Teilen oder Besitzen gewaltverherrlichender Videos, insbesondere solcher, die extreme Gewaltakte zeigen, kann strafrechtlich verfolgt werden. § 131 StGB regelt die Verbreitung solcher gewaltverherrlichender Inhalte und sieht harte Strafen vor, wenn solche Inhalte als Video oder Bilddatei verbreitet werden.
  3. Verfassungswidrige Symbole und Inhalte: Die Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen, wie nationalsozialistischer Symbole oder Propagandamaterial, ist nach § 86a StGB strafbar. Bereits das Senden solcher Inhalte in Messengergruppen kann als strafbare Handlung gewertet werden, insbesondere wenn die Gruppe einer größeren Öffentlichkeit zugänglich ist.

Wer solche Inhalte empfängt, speichert oder weiterleitet, ohne sich der rechtlichen Konsequenzen bewusst zu sein, setzt sich einem hohen Risiko aus. Viele Nutzer unterschätzen, dass auch der reine Besitz solcher Inhalte, etwa durch das Speichern eines empfangenen Bildes oder Videos, eine Straftat darstellen kann. Auch wenn solche Inhalte unbeabsichtigt empfangen werden, ist ein sensibles und umsichtiges Verhalten notwendig.

Die Rolle der Öffentlichkeit und des Vorsatzes

Die Strafbarkeit hängt in vielen Fällen davon ab, ob und in welchem Rahmen der Inhalt als „öffentlich“ betrachtet werden kann. So wird eine Nachricht, die innerhalb eines kleinen privaten Kreises geteilt wird, anders bewertet als eine, die an eine große, womöglich unbekannte Gruppe gesendet wird. Der Grad der Öffentlichkeit beeinflusst maßgeblich, ob die Tat als Vergehen oder als schwerwiegendes Delikt gewertet wird. Auch die Frage des Vorsatzes spielt eine wesentliche Rolle. Wer Inhalte bewusst weiterleitet oder speichert, kann strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Anders verhält es sich, wenn Inhalte ohne Wissen und Willen auf das eigene Gerät gelangen.

Allerdings schützt Unwissenheit nicht in allen Fällen vor einer Strafbarkeit. Wer beispielsweise Teil einer Messengergruppe ist, in der regelmäßig verbotene Inhalte geteilt werden, kann nicht immer glaubhaft machen, dass die Inhalte unbeabsichtigt empfangen wurden. Nutzer sollten daher besonders vorsichtig sein, wenn sie sich in Gruppen oder Chats bewegen, in denen regelmäßig grenzwertige Inhalte geteilt werden. In Zweifelsfällen sollte auf das Speichern oder Weiterleiten solcher Inhalte verzichtet werden.

Schutz vor strafrechtlicher Verfolgung – Verhaltenstipps

Wenn Sie unverhofft strafbare Inhalte empfangen, ist es ratsam, die Dateien sofort zu löschen und die betreffende Person oder Gruppe zu verlassen. Auch sollte davon abgesehen werden, Inhalte erneut zu versenden oder weiterzuleiten. Grundsätzlich ist es sinnvoll, sich nicht an Chats oder Gruppen zu beteiligen, in denen regelmäßig problematische Inhalte auftauchen. Wer von Ermittlungsbehörden eine Vorladung oder eine andere Nachricht erhält, die im Zusammenhang mit dem Verdacht der Verbreitung oder des Besitzes strafbarer Inhalte steht, sollte umgehend einen spezialisierten Strafverteidiger konsultieren.

Ein Strafverteidiger kann zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Details des Falls zu prüfen und die Schwere der Vorwürfe einzuschätzen. Erst danach sollte entschieden werden, wie auf die Vorwürfe reagiert wird. Da Ermittlungsverfahren in solchen Fällen häufig unangekündigte Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahmung von Smartphones und Computern zur Folge haben können, ist professionelle Unterstützung von Anfang an sinnvoll.

Wie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel Ihnen helfen kann

Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel, Fachanwalt für Strafrecht, steht Ihnen in Fällen der Verbreitung oder des Besitzes strafbarer Inhalte über Messengerdienste wie WhatsApp, Telegram und Threema mit seiner langjährigen Erfahrung zur Seite. Als spezialisierter Strafverteidiger mit Kanzleistandorten in Cottbus, Berlin und Kiel bietet Dr. Maik Bunzel bundesweit kompetente Verteidigung und eine umfassende rechtliche Beratung.

Falls Sie eine Vorladung oder einen Hinweis auf ein Ermittlungsverfahren erhalten haben, wird Dr. Maik Bunzel zunächst Akteneinsicht beantragen, um die Vorwürfe detailliert zu analysieren. Basierend auf der Aktenlage entwickelt er eine maßgeschneiderte Verteidigungsstrategie und stellt sicher, dass Ihre Rechte in jeder Phase des Verfahrens gewahrt bleiben. In Fällen von Messenger-Inhalten ist schnelles und umsichtiges Handeln entscheidend, um mögliche Missverständnisse auszuräumen und die Sachlage zu klären.

Für eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung können Sie Rechtsanwalt Dr. Maik Bunzel jederzeit kontaktieren. Rufen Sie ihn unter der Telefonnummer 0151 21 778 788 an oder nutzen Sie WhatsApp oder das Kontaktformular auf dieser Seite, um ihn direkt zu erreichen.

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Foto(s): Maik Bunzel

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